Beseitigung oder Beschädigung landesgesetzlich geschützter Bäume beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Waren (Müritz), Stadt

Wenn Sie einen Baum fällen, zurückschneiden oder anderweitig beschädigen möchten, dann müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen vorher eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Ihre zuständige Stelle

Stadt Waren (Müritz)

Zum Amtsbrink 1
17192 Waren (Müritz), Stadt

Öffnungszeiten

Montag: 8:30 - 12:00 Uhr (Wohngeldbehörde vorübergehend geschlossen)

Dienstag: 8:30 - 12:00 und 13:30 - 17:30 Uhr

Mittwoch: 8:30 - 12:00 Uhr (Wohngeldbehörde geschlossen)

Donnerstag: 8:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Freitag: 8:30 - 12:00 Uhr (Wohngeldbehörde und Standesamt geschlossen)

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Herr Junghanß
Position: Fachperson für Datenschutz
Kontakt

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

https://www.lk-mecklenburgische-seenplatte.de/Schnellnavigation/Startseite/DSGVO

Behördlicher Datenschutzbeauftragter

Herr Junghanß
Position: Fachperson für Datenschutz
Kontakt

  • Formloser Antrag
  • Angaben zum Standort des Baums
  • Einverständniserklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin, falls Sie nicht selbst Eigentümer oder Eigentümerin sind
  • In der Regel sind alle Bäume geschützt, wenn sie in einer Höhe von 1,30 Metern vom Boden aus gemessen einen Stammumfang von 100 Zentimetern oder mehr haben.
  • Sie erhalten normalerweise eine Ausnahmegenehmigung zum Fällen oder Zurückschneiden, wenn von dem Baum eine Gefahr ausgeht oder zum Beispiel ein Bauvorhaben sonst nicht realisiert werden könnte.
  • Sie müssen die Ausnahmegenehmigung vorher beantragen, sonst könnten sie eine Ordnungswidrigkeit begehen.
  • Für fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen brauchen Sie keine Ausnahmegenehmigung .
  • Auch für Bäume in Hausgärten brauchen Sie keine Ausnahmegenehmigung, außer es handelt sich bei dem Baum um eine Eiche, Ulme, Platane, Linde oder Buche.
  • Obstbäume sind nicht geschützt, außer es handelt sich um eine Walnuss oder Esskastanie.
  • Sie brauchen auch keine Ausnahmegenehmigung, wenn der Baum in einer Kleingartenanlage oder einem forstrechtlichen Wald steht.

Wenn Sie einen geschützten Baum fällen, zurückschneiden oder anderweitig beschädigen möchten, müssen Sie dazu im Voraus eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Reichen Sie dazu einen Antrag bei der für Sie zuständigen unteren Naturschutzbehörde ein und begründen Sie Ihr Vorhaben.

Die Naturschutzbehörde prüft dann, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung erfüllt sind. Sie erhalten von der Naturschutzbehörde nach Abschluss des Verfahrens entweder eine Ausnahmegenehmigung samt Kostenbescheid oder einen Ablehnungsbescheid.

Wenn Sie den Baum ohne eine Ausnahmegenehmigung fällen, zurückschneiden oder beschädigen, kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Sie eingeleitet werden (Geldbuße bis zu 100.000 Euro) .

Spezielle Hinweise für Landkreis Mecklenburgische Seenplatte:

Link zum online-Fällantrag: https://geoport-lk-mse.de/baumfaellantrag/

Diese Fachanwendung wurde gemeinsam mit dem Zweckverband Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern, der Firma GDI Service Rostock und der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises MSE erarbeitet. Sie beinhaltet ein digitales Formular zur Beantragung von Baumfällungen, das von privaten Personen, Firmen, Wohnungsverwaltungen usw. genutzt werden kann. Die Formularanwendung ist im Geoportal eingebunden und so konzipiert worden, dass bei der Antragstellung auch auf ein Luftbild zugegriffen und der Standort des Baumes ausgewählt werden kann. Ist ein Antrag gestellt, arbeitet die Verwaltung damit digital weiter.

Wird bei der Bearbeitung festgestellt, dass über den jeweiligen Antrag nicht auf der Grundlage des Landesnaturschutzgesetzes M-V sondern einer gemeindlichen Baumschutzsatzung zu entscheiden ist, erhält das jeweilige Amt bzw. die Stadt eine elektronische Nachricht von der Naturschutzbehörde des Landkreises. Sobald die Bearbeitung abgeschlossen ist, bekommt der Antragsteller je nach Zuständigkeit eine Entscheidung entweder vom Landkreis oder von der Stadt bzw. vom Amt.

Welche Vorteile bietet die online-Nutzung?

Für Antragsteller ist es einfacher einen Antrag zu stellen, alle notwendigen Angaben werden im Formular abgefragt. Sie erhalten gleich bei Antragstellung eine Information über den jeweiligen Ansprechpartner in der Verwaltung, eventuelle Nachfragen, Terminabstimmungen usw. können gegenseitig unkompliziert erfolgen. Die Naturschutzbehörde wird sich unabhängig davon weiterhin vor einer Entscheidung vor Ort den Baum ansehen.

Bäume sind oft durch Landesrecht geschützt.

Wenn Sie einen geschützten Baum fällen, zurückschneiden oder anderweitig beschädigen möchten, dann müssen Sie vorher eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Ob Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten, entscheidet die für Sie zuständige Naturschutzbehörde.

Spezielle Hinweise für Landkreis Mecklenburgische Seenplatte:

In der Regel ist in der Fällgenehmigung die Pflicht enthalten, wieder einen oder ggf. mehrere Bäume einheimischer Arten neu zu pflanzen. Eine Liste möglicher Baumarten (PDF) finden Sie unter https://www.lk-mecklenburgische-seenplatte.de/output/download.php?fid=2761.1277.1.

Bei der Auswahl der Baumart sind die jeweiligen Standortbedingungen zu berücksichtigen.

Baumschutz kann auf der Grundlage des § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes für ein Bundesland oder für Teile eines Bundeslandes oder Stadtgebietes den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Feldgehölzen und Hecken (im Regelfall Feldhecken) umfassen.

Nach jeweiligem Landesrecht richtet sich die Rechtsform bei kommunalen Baumschutzregelungen (Verordnung oder Satzung) sowie die entsprechenden (Ausnahmegenehmigungs-)Verfahren. Die Struktur der Rechtsform (Verbote, Gebote, Ausnahmen und Befreiungen) erlaubt eine Einzelfallprüfung.

Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder eine Ersatzzahlung werden im Regelfall festgelegt.