Wechsel in einen anderen Schuleinzugsbereich beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Zingst, Ostseeheilbad

In welche Grundschule Ihr Kind gehen soll, ist im Grundsatz nicht frei wählbar. Ihr Kind wird regelmäßig in die Grundschule gehen, in deren Schuleinzugsbereich die...

Ihre zuständige Stelle

Gemeindeverwaltung Ostseeheilbad Zingst - Kita, Schule

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18369 Zingst, Ostseeheilbad

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Telefon: 038232 16960

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nach vorheriger Absprache

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Rollstuhlgerecht: Ja
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Datenschutz

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Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
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Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Grundschule:

Ein geplanter Wechsel in einen anderen Schuleinzugsbereich muss beim für den Wohnort zuständigen Schulträger beantragt werden. (kann bei der Schule erfragt werden)

Die Entscheidung über den beantragten Schulwechsel erhalten die Erziehungsberechtigen schriftlich. Ist ein Wechsel möglich, melden die Erziehungsberechtigten ihr Kind in der neuen Grundschule an.

weiterführende Schule:

Ein geplanter Wechsel in einen anderen Schuleinzugsbereich erfolgt durch Anmeldung bei der aufnehmenden Schule ("Wahl"schule) und Abmeldung bei der bisherigen Schule. Die Schulpflicht ist dabei lückenlos abzusichern.

In welche Grundschule Ihr Kind gehen soll, ist im Grundsatz nicht frei wählbar. Ihr Kind wird regelmäßig in die Grundschule gehen, in deren Schuleinzugsbereich die Erziehungsberechtigten wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Lediglich in begründeten Ausnahmefällen kann der Träger der örtlich zuständigen Schule den Besuch einer anderen Grundschule gestatten.

Mit dem Übergang in die weiterführende Schule besteht zu einem Stichtag ein Anspruch auf Aufnahme in die örtlich zuständige Schule, also der Schule, in deren Schuleinzugsbereich die Erziehungsberechtigten wohnen oder sich der ständige Aufenthalt des Kindes (Schülers) befindet. Sind entsprechende Aufnahmekapazitäten vorhanden, besteht Anspruch auf Aufnahme in eine Schule nach Wahl der Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers.