Umgangsrecht - Regelung des Umgangs mit dem Kind

Ausgewähltes Gebiet: Wietow

Kinder haben das Recht, ihre Eltern, Verwandten und nahen Vertrauenspersonen zu sehen - grundsätzlich ohne Vorbedingung. Zum Wohle des Kindes sollten alle Beteiligten...

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Nordwestmecklenburg
Fachgebiet Sozialpädagogischer Dienst - Spezialdienste

Börzower Weg 3
23936 Grevesmühlen, Stadt

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Postanschrift

23958 Wismar, Hansestadt

Postanschrift

Postfach1565
23958 Wismar, Hansestadt

Mitarbeiter

KJND Rehna - Nottelefon und Kinderschutzhotline
Telefon: 0163 5007475
Telefon: +49 38872 53252
Funktion: Die Nottelefone sind rund um die Uhr besetzt.
Frau A. Grund
Telefon: +49 3841 3040-5114
Fax: +49 3841 3040-85114
Funktion: Familiengerichtshilfe
Frau C. Bosten
Telefon: +49 3841 3040-5167
Fax: +49 3841 3040-85167
Funktion: Familiengerichtshilfe
Standort Wismar
Fax: +49 3841 3040-5199
Frau N. Dröse
Telefon: +49 3841 3040-5147
Fax: +49 3841 3040-85147
Funktion: Familiengerichtshilfe
Standort Grevesmühlen
Fax: +49 3841 3040-5198
Frau T. Rönck
Telefon: +49 3841 3040-5159
Fax: +49 3841 3040-85159
Funktion: Familiengerichtshilfe
Kinderschutzhotline Mecklenburg-Vorpommern
Telefon: 0800 1414007
Herr T. Tribukeit
Telefon: +49 3841 3040-5146
Fax: +49 3841 3040-85146
Funktion: Fachgebietsleitung Sozialpädagogischer Dienst

Öffnungszeiten

Montag:geschlossen
Dienstag:09:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch:geschlossen
Donnerstag:09:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 18:00 Uhr
Freitag:geschlossen

Hinweis:

Und nach telefonischer Terminvereinbarung.

Parkplätze

Parkplatz der Kreisverwaltung in Wismar
Anzahl: 121
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Parkplätze entlang der Rostocker Straße in Wismar
Anzahl: 21
Kostenfrei

Parkplatz auf dem Gelände der Kreisverwaltung in Wismar
Anzahl: 15
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Wismar Bahnhof
Regionalbahn: Wismar Bahnhof

Dr.-Leber-Straße in Wismar
Bus: Dr.-Leber-Straße in Wismar

Lindengarten in Wismar
Bus: Lindengarten in Wismar

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

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Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Unter Mitwirkung des Jugendamtes entscheidet das Familiengericht, wie sich der Kontakt zu einem Elternteil und gegebenenfalls zu Dritten gestalten soll. Als Grundsatz gilt, dass beide Elternteile die Pflicht und das Recht zum Umgang mit dem Kind haben. Großeltern und Geschwister haben ebenfalls ein Umgangsrecht, wenn dies dem Kindeswohl dient. Dasselbe gilt für andere enge Bezugspersonen mit einer engen sozial-familiären Bindung, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient.

Sollte der Einfluss bestimmter Personen dem Kind aber nachhaltig schaden, kann der Familienrichter das Umgangsrecht vorübergehend oder auf Dauer einschränken oder ganz ausschließen. Eine mildere Lösung wäre, dass die betreffenden Angehörigen das Kind in Gegenwart eines Dritten sehen dürfen. So kann etwa ein Vertreter der Jugendhilfe die Besuche als Vermittler begleiten (begleiteter Umgang).

Sollten Mutter oder Vater den gerichtlich festgelegten Umgang auf Dauer verhindern, kann das Gericht sie oder ihn zur Herausgabe des Kindes verpflichten. Der Anspruch ist auch mit Zwangsmitteln durchsetzbar. Möglich ist es in solchen Fällen auch, dem betreuenden Elternteil das Sorgerecht für den Umgang zu entziehen.

In schwierigen Fällen kann der Richter auch eine Umgangspflegschaft anordnen. Die Umgangspflegschaft kann so gestaltet werden, dass den Eltern teilweise das Sorgerecht entzogen wird. Dann müssen der Vater oder die Mutter das Kind an den bestellten Pfleger herausgeben, damit dieser den Kontakt zum anderen Elternteil oder zu Dritten herstellt. Die Bestellung eines Umgangspflegers ist auch auf Anregung der Beteiligten möglich. Idealerweise einigen sich die Betroffenen selbst auf eine Vertrauensperson. Der Umgangspfleger bespricht die Umgangsregelungen mit allen Beteiligten (Eltern, Kind und gegebenenfalls Dritten) und sorgt dafür, dass sich alle an die Vereinbarungen halten.

Kinder haben das Recht, ihre Eltern, Verwandten und nahen Vertrauenspersonen zu sehen - grundsätzlich ohne Vorbedingung.

Zum Wohle des Kindes sollten alle Beteiligten versuchen, zu einer einvernehmlichen Lösung hinsichtlich des Umgangsrechts zu gelangen. Kommt es zu keiner Einigung, sollten die Beteiligten das Jugendamt einschalten. Aufgrund seiner Erfahrung und seiner neutralen Stellung kann es dazu beizutragen, dass eine tragfähige Lösung gefunden wird, die alle Interessen angemessen berücksichtigt. Sind alle Vermittlungsversuche gescheitert, hat jeder Umgangsberechtigte die Möglichkeit, einen gerichtlichen Antrag auf Regelung des Umgangs zu stellen.

Hinweis: Umgangsberechtigte haben nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Das Jugendamt berät kostenlos zu Fragen des Umgangsrechts.

Sind Kinder Opfer von häuslicher Gewalt oder Verwahrlosung, kann das Jugendamt oder ein Elternteil beim Familiengericht die Einschränkung des Umgangsrechts anregen. Besonders dann, wenn ein Kind vom Vater, von der Mutter oder von einem anderen Familienmitglied misshandelt oder missbraucht wird, kann der Umgang des Täters mit dem betroffenen Kind eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

  • § 1626 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - (Elterliche Sorge, Grundsätze)
  • § 1684 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - (Umgang des Kindes mit den Eltern)
  • § 1685 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - (Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen)
  • § 1909 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - (Ergänzungspflegschaft)