Umgangsrecht - Regelung des Umgangs mit dem Kind
Kinder haben das Recht, ihre Eltern, Verwandten und nahen Vertrauenspersonen zu sehen - grundsätzlich ohne Vorbedingung. Zum Wohle des Kindes sollten alle Beteiligten...
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Landkreis Vorpommern-Rügen
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Öffnungszeiten
Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 18:00 Uhr
Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:00 Uhr
Termine können Sie unter der Behördennummer 115 vereinbaren.
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Behindertenparkplätze
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Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Nein
Aufzug vorhanden:
Nein
Auskunft - 115 Ihre Behördennummer
Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
Spezielle Hinweise für Landkreis Vorpommern-Rügen:
Wenn bereits vorhanden, Beschlüsse des Amtsgerichtes zur Regelung des Umganges oder Umgangsvereinbarungen, die die Eltern selbst abgeschlossen haben.
Kosten
Spezielle Hinweise für Landkreis Vorpommern-Rügen:
Für Beratungen im Jugendamt entstehen keine Kosten. Die Verfahren vor Gericht sind kostenpflichtig.
Verfahrensablauf
Unter Mitwirkung des Jugendamtes entscheidet das Familiengericht, wie sich der Kontakt zu einem Elternteil und gegebenenfalls zu Dritten gestalten soll. Als Grundsatz gilt, dass beide Elternteile die Pflicht und das Recht zum Umgang mit dem Kind haben. Großeltern und Geschwister haben ebenfalls ein Umgangsrecht, wenn dies dem Kindeswohl dient. Dasselbe gilt für andere enge Bezugspersonen mit einer engen sozial-familiären Bindung, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient.
Sollte der Einfluss bestimmter Personen dem Kind aber nachhaltig schaden, kann der Familienrichter das Umgangsrecht vorübergehend oder auf Dauer einschränken oder ganz ausschließen. Eine mildere Lösung wäre, dass die betreffenden Angehörigen das Kind in Gegenwart eines Dritten sehen dürfen. So kann etwa ein Vertreter der Jugendhilfe die Besuche als Vermittler begleiten (begleiteter Umgang).
Sollten Mutter oder Vater den gerichtlich festgelegten Umgang auf Dauer verhindern, kann das Gericht sie oder ihn zur Herausgabe des Kindes verpflichten. Der Anspruch ist auch mit Zwangsmitteln durchsetzbar. Möglich ist es in solchen Fällen auch, dem betreuenden Elternteil das Sorgerecht für den Umgang zu entziehen.
In schwierigen Fällen kann der Richter auch eine Umgangspflegschaft anordnen. Die Umgangspflegschaft kann so gestaltet werden, dass den Eltern teilweise das Sorgerecht entzogen wird. Dann müssen der Vater oder die Mutter das Kind an den bestellten Pfleger herausgeben, damit dieser den Kontakt zum anderen Elternteil oder zu Dritten herstellt. Die Bestellung eines Umgangspflegers ist auch auf Anregung der Beteiligten möglich. Idealerweise einigen sich die Betroffenen selbst auf eine Vertrauensperson. Der Umgangspfleger bespricht die Umgangsregelungen mit allen Beteiligten (Eltern, Kind und gegebenenfalls Dritten) und sorgt dafür, dass sich alle an die Vereinbarungen halten.
Spezielle Hinweise für Landkreis Vorpommern-Rügen:
Grundsätzlich ist es den Eltern und ggf. Dritten möglich, vor der Einleitung eines familiengerichtlichen Verfahrens, miteinander Umgangsvereinbarungen im Jugendamt abzuschließen.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Kinder haben das Recht, ihre Eltern, Verwandten und nahen Vertrauenspersonen zu sehen - grundsätzlich ohne Vorbedingung.
Zum Wohle des Kindes sollten alle Beteiligten versuchen, zu einer einvernehmlichen Lösung hinsichtlich des Umgangsrechts zu gelangen. Kommt es zu keiner Einigung, sollten die Beteiligten das Jugendamt einschalten. Aufgrund seiner Erfahrung und seiner neutralen Stellung kann es dazu beizutragen, dass eine tragfähige Lösung gefunden wird, die alle Interessen angemessen berücksichtigt. Sind alle Vermittlungsversuche gescheitert, hat jeder Umgangsberechtigte die Möglichkeit, einen gerichtlichen Antrag auf Regelung des Umgangs zu stellen.
Hinweis: Umgangsberechtigte haben nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Das Jugendamt berät kostenlos zu Fragen des Umgangsrechts.
Sind Kinder Opfer von häuslicher Gewalt oder Verwahrlosung, kann das Jugendamt oder ein Elternteil beim Familiengericht die Einschränkung des Umgangsrechts anregen. Besonders dann, wenn ein Kind vom Vater, von der Mutter oder von einem anderen Familienmitglied misshandelt oder missbraucht wird, kann der Umgang des Täters mit dem betroffenen Kind eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Rechtsgrundlagen
- § 1626 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - (Elterliche Sorge, Grundsätze)
- § 1684 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - (Umgang des Kindes mit den Eltern)
- § 1685 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - (Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen)
- § 1909 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - (Ergänzungspflegschaft)
Spezielle Hinweise für Landkreis Vorpommern-Rügen:
Fristen
Spezielle Hinweise für Landkreis Vorpommern-Rügen:
Fristen im gerichtlichen Verfahren regeln die Vorschriften des FamFG.