Dienstaufsichtsbeschwerde

Ausgewähltes Gebiet: Woldegk

Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf, mit dem das persönliche Verhalten eines Beamten beziehungsweise Angestellten des öffentlichen Dienstes oder eines...

Ihre zuständige Stelle

Amt Woldegk

Karl-Liebknecht-Platz 1
17348 Woldegk, Windmühlenstadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 03963 2565-0
Fax: 03963 2565-65

Mitarbeiter

Frau Anke Otto-Knauft
Telefon: 03963 256521
Position: Sachbearbeiterin
Frau Pape
Telefon: 03963 256519
Herr Alf Reuter
Telefon: 03963 256522
Position: Sachbearbeiter
Frau Nadine Moritz-Deutschländer
Telefon: 03963 256532
Position: Sachbearbeiterin
Funktion: Standesbeamtin
Herr Wallitt
Telefon: 03963 256526
Frau Bärbel Friese
Telefon: 03963 256537
Position: Sachbearbeiterin
Frau Karola Kroll
Telefon: 03963 2565036
Position: Sachbearbeiterin
Frau Ruthenberg
Telefon: 03963 256520
Frau Veronika Ramp
Telefon: 03963 256516
Position: Sachbearbeiterin
Frau Riesner
Telefon: 03963 256550
Herr Balzer
Telefon: 03963 256518
Position: Leiter Bauamt
Frau Kerstin Lütge
Telefon: 03963 256552
Position: Sachbearbeiterin
Frau Gunhild Wosny
Telefon: 03963 256528
Position: Sachbearbeiterin
Herr Dirk Nebe
Telefon: 03963 256517
Herr Sven Reimann
Telefon: 03963 256512
Position: Leitender Verwaltungsbeamter

Öffnungszeiten


Montag: geschlossen
Dienstag: 08.30 - 12.00 Uhr und 13.00 - 17.30 Uhr
Mittwoch: 08.30 - 12.00 Uhr
Donnerstag: 08.30 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.30 Uhr
Freitag: geschlossen
außerhalb: der Öffungszeiten nach Vereinbarung

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

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Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Für die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde sind keine Unterlagen erforderlich.

Soweit es zum Verständnis oder zum Nachweis des der Dienstaufsichtsbeschwerde zugrunde liegenden Sachverhaltes erforderlich ist, empfiehlt es sich, die einschlägigen Unterlagen oder Dokumente (gegebenenfalls in Kopie) zusammen mit der Dienstaufsichtsbeschwerde der Behörde vorzulegen.

Im Zusammenhang mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten für den Beschwerdeführer an.

Für die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde müssen keine formellen Voraussetzungen beachtet werden. Die Dienstaufsichtsbeschwerde kann daher sowohl schriftlich als auch mündlich eingelegt werden.

Es empfiehlt sich, eine Dienstaufsichtsbeschwerde schriftlich einzureichen, da nur schriftlich eingereichte Beschwerden vom Petitionsrecht erfasst werden und daher von der Behörde entgegengenommen, geprüft und beschieden werden müssen. Ein Anspruch auf eine Begründung besteht in keinem Fall.

Die Dienstaufsichtsbeschwerde sollte den Beamten, Angestellten oder Richter, gegen den sie erhoben wird, benennen und das persönliche Fehlverhalten, das ihm zum Vorwurf gemacht wird, möglichst genau bezeichnen.

Die Dienstaufsichtsbeschwerde wird vom Dienstvorgesetzten oder einem damit beauftragten Mitarbeiter seiner Dienststelle entgegengenommen, geprüft und abschließend beschieden.

Weist der Dienstvorgesetzte die Beschwerde zurück und wendet sich der Beschwerdeführer mit einer weiteren Dienstaufsichtsbeschwerde an den übergeordneten Dienstvorgesetzten, so wird das ursprünglich angegriffene Verhalten des Beamten, Angestellten oder Richters nicht mehr eigenständig geprüft. Der übergeordnete Dienstvorgesetzte prüft vielmehr nur, ob sich der ihm unterstellte Dienstvorgesetzte bei der Behandlung der ursprünglichen Beschwerde ein persönliches Fehlverhalten hat zu Schulden kommen lassen.

Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf, mit dem das persönliche Verhalten eines Beamten beziehungsweise Angestellten des öffentlichen Dienstes oder eines Richters gerügt wird. Ziel der Dienstaufsichtsbeschwerde ist es, dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen diese Person zu veranlassen.

Eine andere Entscheidung in der Sache können Sie mit der Dienstaufsichtsbeschwerde nicht erreichen. Soll eine andere Sachentscheidung herbeigeführt werden, ist Fachaufsichtsbeschwerde zu erheben. Sie müssen Ihre Beschwerde nicht ausdrücklich als Dienst- oder Fachaufsichtsbeschwerde bezeichnen. Es genügt vielmehr vorzutragen, was Sie beanstanden und was Sie mit der Beschwerde erreichen wollen. Die Verwaltung nimmt die Einordnung als Dienst- oder Fachaufsichtsbeschwerde für Sie vor. In der Praxis sind viele als Dienstaufsichtsbeschwerden bezeichnete Beschwerden bei Auslegung des erstrebten Zieles als Fachaufsichtsbeschwerden zu werten und zu behandeln.

Als formloser Rechtsbehelf kann eine Beschwerde einen förmlichen Rechtsbehelf (Rechtsmittel) nicht ersetzen. Durch eine Beschwerde wird die Umsetzung einer angegriffenen Entscheidung oder Maßnahme nicht aufgeschoben oder verhindert, der Lauf von Fristen wird nicht unterbrochen. Dies ist nur durch Erhebung eines Widerspruchs oder einer Klage oder Beantragung eines gerichtlichen Eilverfahrens möglich.

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Minister kann grundsätzlich nicht erhoben werden, da Minister keine Dienstvorgesetzten haben, sondern der politischen Verantwortung unterliegen.

Art. 17 Grundgesetzt (GG)

Fristen sind nicht zu beachten. Es empfiehlt sich jedoch, eine Dienstaufsichtsbeschwerde zeitnah zum angegriffenen Verhalten des Beamten, Angestellten oder Richters einzureichen.