Akteneinsicht in Verwaltungsverfahren

Ausgewähltes Gebiet: Allwardtshof

Soweit es um eine Einsicht in Akten geht, welche zu einem laufenden Verwal­tungsverfahren geführt werden, ist dieses Einsichtsrecht allgemein in § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz...

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Nordwestmecklenburg
Fachgebiet Sozialpädagogischer Dienst – Wismar

Altwismarstraße 7-17
23966 Wismar, Hansestadt

Weitere Anschriften

Postanschrift

23958 Wismar, Hansestadt

Postanschrift

Postfach1565
23958 Wismar, Hansestadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 03841 3040-5101
Fax: 03841 3040-5199

Mitarbeiter

Standort Wismar
Fax: +49 3841 3040-5199
Frau A.-K. Ruff
Telefon: +49 3841 3040-5148
Fax: +49 3841 3040-85148
Funktion: Fachgebietsleitung Sozialpädagogischer Dienst - Wismar
Kinderschutzhotline Mecklenburg-Vorpommern
Telefon: 0800 1414007
KJND Rehna - Nottelefon und Kinderschutzhotline
Telefon: 0163 5007475
Telefon: +49 38872 53252
Funktion: Die Nottelefone sind rund um die Uhr besetzt.

Öffnungszeiten

Montag:geschlossen
Dienstag:09:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch:geschlossen
Donnerstag:09:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 18:00 Uhr
Freitag:geschlossen

Hinweis:

Und nach telefonischer Terminvereinbarung.

Besucheradresse: Der Eingang erfolgt über das Treppenhaus in dem Eingangsbereich, der zum EDEKA Markt führt.
Parkmöglichkeiten sind über das kostenpflichtige Parkhaus der Altwismarstraße oder die Parkflächen des Landkreises in der Rostocker Straße gewährleistet.

Parkplätze

Parkplatz der Kreisverwaltung in Wismar
Anzahl: 121
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Parkplätze entlang der Rostocker Straße in Wismar
Anzahl: 21
Kostenfrei

Parkplatz auf dem Gelände der Kreisverwaltung in Wismar
Anzahl: 15
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Dr.-Leber-Straße in Wismar
Bus: Dr.-Leber-Straße in Wismar

Lindengarten in Wismar
Bus: Lindengarten in Wismar

Wismar Bahnhof
Regionalbahn: Wismar Bahnhof

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

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Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Das Recht auf Akteneinsicht steht den am Verwaltungsverfahren Beteiligten zu. Die an dem entsprechenden Verwaltungsverfahren Beteiligten sind gem. § 13 VwVfG M-V

  • Antragsteller
  • Antragsgegner
  • Adressaten von Verwaltungsakten
  • Vertragspartner eines öffentlich-rechtlichen Vertrages und
  • von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogene Personen.

Soweit der Beteiligte Abschriften oder Ablichtungen aus der Akte herstel­len lässt, hat er die Kosten gegenüber der aktenführenden Behörde zu tragen, soweit dieser hierbei Kosten entstanden sind.

Die Akteneinsicht erfolgt grundsätzlich bei der aktenführenden Behörde. Der Betei­ligte muss sich also zu der jeweiligen Behörde begeben. Hier ist vorab ein form- und fristlo­ser Antrag auf Akteneinsicht zu stellen. Die Behörde kann bestimmen, dass die Ak­teneinsicht nur unter Aufsicht eines Vertreters der Behörde gewährt wird, da ein An­spruch auf Akteneinsicht ohne Anwesenheit einer Aufsichtsperson nicht be­steht.

Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde erfolgen (z. B. wenn der Beteiligte in größerer Entfernung zum Sitz der aktenführenden Behörde wohnt). In einem solchen Fall werden die betreffenden Akten auf Antrag des Beteiligten an eine andere Behörde übersandt, so dass dort die Akten eingesehen werden können. Diese Möglichkeit wird auch in diplomatischen oder berufskonsularischen Vertre­tungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gewährt.

Im Regelfall wird der an einem Verwaltungsverfahren Beteiligte keine weiteren Un­terlagen vorlegen müssen, wenn er Einsicht in die Akten zu einem laufenden Verfah­ren beantragt, da er der Behörde als Verfahrensbeteiligter bekannt ist. Jedoch kann es im Einzelfall notwendig sein, darzulegen, inwieweit die begehrte Akteneinsicht zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen erforderlich ist.

Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können die Behörden des Landes, die Akten elektronisch führen, Akteneinsicht dadurch gewähren, dass sie (kostenpflichtig)

1. einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen,
2. die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergeben,
3. elektronische Dokumente übermitteln oder
4. den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten.

Die Form der elektronischen Akteneinsicht liegt im Ermessen der jeweiligen Behörde.

Soweit es um eine Einsicht in Akten geht, welche zu einem laufenden Verwal­tungsverfahren geführt werden, ist dieses Einsichtsrecht allgemein in § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) geregelt.

  • § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V)