Antrag auf Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie
Lebt das Kind bereits längere Zeit in einer Pflegefamilie und wollen die leiblichen Eltern die Hilfe zur Erziehung beenden und das Kind wieder in ihre Familie aufnehmen, ist dies...
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Landkreis Nordwestmecklenburg
Fachgebiet Sozialpädagogischer Dienst - Spezialdienste
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Und nach telefonischer Terminvereinbarung.
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Bus:
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Auskunft - 115 Ihre Behördennummer
Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Voraussetzungen
Das Kindeswohl ist seit jeher unter erstrangiger Beachtung des grundgesetzlichen Schutzes der elterlichen Rechte nach Art. 6 GG. zu sichern. Ein Eingriff in dieses geschützte Eltern-Kind-Verhältnis wäre nur im Falle einer konkreten Gefahr für das Wohl des Kindes im Zuge einer entsprechenden Güterabwägung möglich. Diese Entscheidung ist durch ein Gericht zu treffen.
Verfahrensablauf
Das Verfahren beginnt mit dem Antrag der Pflegeeltern beim zuständigen Familiengericht. Ebenso kann das Gericht auch von Amts wegen tätig werden. Pflegeeltern können in begründeten Fällen auch einen Eilantrag auf "Erlass einer vorläufigen Anordnung des Verbleibs" stellen. Damit kann geregelt werden, dass der Aufenthaltsort des Kindes nicht vor einer gerichtlichen Entscheidung zu seinen leiblichen Eltern verlegt wird.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Lebt das Kind bereits längere Zeit in einer Pflegefamilie und wollen die leiblichen Eltern die Hilfe zur Erziehung beenden und das Kind wieder in ihre Familie aufnehmen, ist dies zunächst außergerichtlich im Rahmen einer Hilfeplankonferenz gemäß § 36 SGB VIII im Jugendamt zu entscheiden. Sind Pflegeeltern im Falle der Entscheidung zur Rückführung eines Pflegekindes in seine Herkunftsfamilie der Meinung, dass sowohl die leiblichen Eltern, als auch das Jugendamt die Situation falsch einschätzen, können sie beim Familiengericht einen Antrag auf Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie stellen. Das Gericht muss dann prüfen, ob die Rückführung des Kindes in seine Herkunftsfamilie eine Kindeswohlgefährdung darstellt. Die zuständige Stelle ist das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes liegt.
Rechtsgrundlagen
- § 1632 Absatz 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Antrag auf Verbleib des Pflegekindes
Fristen
Wenn Pflegeeltern die bevorstehende Rückführung des Pflegekindes in seine Herkunftsfamilie nach Prüfung der objektiven Gegebenheiten als eine Gefährdung für das Kindeswohl ansehen, ist es wichtig, dass sie möglichst früh rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.