Freiwillige Feuerwehr: Unfallversicherungsschutz

Ausgewähltes Gebiet: Stargarder Land

Jeder Aktive im Dienst der Freiwilligen Feuerwehr in Mecklenburg-Vorpommern ist über die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord versichert. Weiterhin werden mit allen geeigneten...

Ihre zuständige Stelle

Amt Stargarder Land
Ordnung / Sicherheit / Brandschutz

Mühlenstraße 30
17094 Burg Stargard, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: +049 39603 2530
Fax: +049 39603 25342

Mitarbeiter

Herr Karlo Weber
Telefon: 039603 25333
Fax: 039603 25342
Position: Sachbearbeiter/in
Herr Christoph Ruchay
Telefon: 039603 25336
Fax: 039603 25342
Position: Sachbearbeiter/in

Öffnungszeiten

Montag geschlossen
Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 16:00 Uhr
Freitag 08:30 - 11:00 Uhr

Hinweis:

Gerne auch nach Terminvereinbarung!

Parkplätze

Am Rathaus
Anzahl: 10
Kostenfrei

Parkplatz Zufahrt über Neue Straße
Anzahl: 36
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Parkplatz Zufahrt über Neue Straße
Anzahl: 2
Kostenfrei

Am Rathaus
Anzahl: 2
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Bahnanbindung
Regionalbahn: Bahnanbindung Berlin-Stralsund

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Die Kosten der Versicherung bei der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord übernimmt die Gemeinde als Träger der Freiwilligen Feuerwehr.

Jeder Aktive im Dienst der Freiwilligen Feuerwehr in Mecklenburg-Vorpommern ist über die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord versichert. Weiterhin werden mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhütet und für eine wirksame Erste Hilfe gesorgt.

§ 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII in Verbindung mit der „Landesverordnung zur Vereinigung der Feuerwehr-Unfallkasse Nord mit der Feuerwehr-Unfallkasse Hamburg zur Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord“ vom 20. Juni 2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt M-V 2006, S. 477)