Rundfunkbeitrag im privaten Bereich - Befreiung beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Lübz, Stadt

Wenn Sie einen Anspruch auf eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht haben, können Sie einen Antrag stellen, um sich von der Rundfunkbeitragspflicht befreien zu lassen.

Ihre zuständige Stelle

Amt Eldenburg Lübz
Finanzen

Am Markt 22
19386 Lübz, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 038731 507-0
Fax: 038731 507-104

Mitarbeiter

Frau Frau Kienapfel
Telefon: 038731 507-143
Fax: 038731 507-104
Position: Sachbearbeiterin Steuern
Frau Frau Helle
Telefon: 038731 507-114
Fax: 038731 507-104
Position: Sachbearbeiterin elektronische Rechnungsbearbeitung
Frau Frau Koch
Telefon: 038731 507-133
Fax: 038731 507-104
Position: Sachbearbeiterin Kasse
Herr Herr Letkemann
Telefon: 038731 507-131
Fax: 038731 507-104
Position: Sachbearbeiter Haushaltsplanung/Controlling
Frau Frau Guse
Telefon: 038731 507-132
Fax: 038731 507-104
Position: Sachbearbeiterin Kommunales Beteiligungsmanagement
Herr Herr Schliemann
Telefon: 038731 507-135
Fax: 038731 507-104
Position: Sachbearbeiter Umsatzsteuer/Gebühren
Frau Frau Keppler
Telefon: 038731 507-141
Fax: 038731 507-104
Position: Sachbearbeiterin Geschäftsbuchhaltung
Frau Frau Leppin
Telefon: 038731 507-134
Fax: 038731 507-104
Position: Leiterin Kasse
Frau Frau Witt
Telefon: 038731 507-136
Fax: 038731 507-104
Position: Sachbearbeiterin Vollstreckung
Frau Frau Vogt
Telefon: 038731 507-142
Fax: 038731 507-104
Position: Sachbearbeiterin Steuern

Öffnungszeiten

Di. 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Do. 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Fr. 08:00 - 12:00 Uhr

Parkplätze

Rathaus, Hofgelände
Anzahl: 13
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Rathaus, Hofgelände
Anzahl: 1
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • bei Empfang von Sozialleistungen
    • Nachweis über den Bezug einer der genannten Sozialleistungen im Original (Bewilligungsbescheid oder Bescheinigung des Sozialleistungsträgers)
  • bei Taubblindheit:
    • aktuelle ärztliche Bescheinigung über die Taubblindheit im Original oder
    • Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl“ und „Gl“ oder
    • Bescheinigung des Versorgungsamtes über den Grad der Hör- und Sehbehinderung
  • bei Empfang von Blindenhilfe
    • aktueller Bewilligungsbescheid oder Bescheinigung der Behörde über den Bezug von Leistungen nach § 72 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder §27d Bundesversorgungsgesetz (BVG)
  • bei Härtefällen
    • den Ablehnungsbescheid des Sozialleistungsträgers bei geringfügiger Überschreitung der Einkommensgrenze als besonderer Härtefall
  • bedarfsweise weitere Nachweise

Wenn Sie den Bewilligungsbescheid im Original einsenden, kennzeichnen Sie diesen bitte mit dem Wort „Original”. Andernfalls kann es sein, dass Sie ihn nicht zurückerhalten, da alle eingehende Post nach der digitalen Archivierung vernichtet wird.
Die Bescheinigung der Behörde oder des Leistungsträgers erhalten Sie nicht zurück. Den Schwerbehindertenausweis im Original müssen Sie nicht kennzeichnen. Diesen erhalten Sie unaufgefordert zurück.

  • Sie empfangen staatliche Sozialleistungen, wie zum Beispiel:
    • Arbeitslosengeld II
    • Sozialhilfe
    • BAföG
    • Grundsicherung
  • oder Sie sind taubblind
  • oder empfangen Blindenhilfe.

Hinweise:

Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag können Sie als besonderer Härtefall beantragen, wenn Sie keine Sozialleistungen erhalten, weil Ihre Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als EUR 17,50 überschreiten.
Sind Sie von der Beitragspflicht befreit, so erstreckt sich die Befreiung innerhalb der Wohnung auch auf Ihre Ehefrau oder Ihren Ehemann. Das gleiche gilt für Ihre eingetragene Lebenspartnerin oder Ihren eingetragenen Lebenspartner.

Antragsverfahren und Prüfung: keine

Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag müssen Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen. Verwenden Sie hierfür das vorgeschriebene Formular.
Sie erhalten es

  • bei Städten,
  • bei Gemeinden,
  • bei den zuständigen Behörden und
  • im Internet.

Das Internet-Formular können Sie Online ausfüllen. Drucken Sie dieses am Ende des Eingabeprozesses aus und unterschreiben Sie es. Legen Sie die erforderlichen Nachweise bei und schicken Sie Ihre Unterlagen über den Postweg an die zuständige Stelle.

Wenn Sie staatliche Sozialleistungen beziehen, können Sie sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Das Gleiche gilt für taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe.

Sie müssen den Antrag auf Befreiung innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Bewilligungsbescheid ausgestellt wurde, einreichen.

Sie erhalten die Befreiung ab dem Ersten des Monats, der im Bewilligungsbescheid als Leistungsbeginn genannt ist.

Die Dauer der Befreiung richtet sich nach dem Gültigkeitszeitraum des Bewilligungsbescheides / Nachweises.