Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Nordwestmecklenburg

Sie sind alleinerziehend und erhalten vom anderen Elternteil keinen /nur teilweise Unterhalt? Der andere Elternteil ist verstorben und die Halbwaisenrente liegt unter dem Unterhaltsvorschussbetrag? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss erhalten.

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Nordwestmecklenburg - Fachgebiet Amtsvormundschaft, Beistandschaft und Unterhaltsvorschuss

Altwismarstraße 7-17
23966 Wismar, Hansestadt

Weitere Anschriften

Postanschrift

23958 Wismar, Hansestadt

Postanschrift

Postfach1565
23958 Wismar, Hansestadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 03841 3040-5101
Fax: 03841 3040-5199

Mitarbeiter

Herr R. Sander
Telefon: +49 3841 3040-5137
Fax: +49 3841 3040-85137
Funktion: Sachbearbeiter Unterhaltsvorschuss
Frau S. Bräsch
Telefon: +49 3841 3040-5117
Fax: +49 3841 3040-85117
Funktion: Amtsvormund
Frau A. Mahler
Telefon: +49 3841 3040-5131
Fax: +49 3841 3040-85131
Funktion: Sachbearbeiterin Unterhaltsvorschuss
Frau E. Sack
Telefon: +49 3841 3040-5110
Fax: +49 3841 3040-85110
Funktion: Fachgebietsleitung Amtsvormundschaft, Beistandschaft und Unterhaltsvorschuss
Frau K. Graff
Telefon: +49 3841 3040-5132
Fax: +49 3841 3040-85132
Funktion: Sachbearbeiterin Unterhaltsvorschuss
Frau R. Fürle
Telefon: +49 3841 3040-5115
Fax: +49 3841 3040-85115
Funktion: Amtsvormund
Frau C. Schmidt
Telefon: +49 3841 3040-5136
Fax: +49 3841 3040-85136
Funktion: Sachbearbeiterin Unterhaltsvorschuss
Frau J. Rolle
Telefon: +49 3841 3040-5120
Fax: +49 3841 3040-85120
Funktion: Amtsvormund
Frau M. Weiß
Telefon: +49 3841 3040-5169
Fax: +49 3841 3040-5199
Funktion: Sachbearbeiterin Unterhaltsvorschuss
Frau S. Lindner
Telefon: +49 3841 3040-5135
Fax: +49 3841 3040-85135
Funktion: Sachbearbeiterin Unterhaltsvorschuss
Frau D. Willmann
Telefon: +49 3841 3040-5116
Fax: +49 3841 3040-85116
Funktion: Amtsvormund
Herr R. Kochen
Telefon: +49 3841 3040-5187
Fax: +49 3841 3040-85187
Funktion: Sachbearbeiter Unterhaltsvorschuss
Frau V. Lemke
Telefon: +49 3841 3040-5130
Fax: +49 3841 3040-85130
Funktion: Sachbearbeiterin Unterhaltsvorschuss
Frau A. Krüger
Telefon: +49 3841 3040-5139
Fax: +49 3841 3040-85139
Funktion: Sachbearbeiterin Unterhaltsvorschuss
Frau M. Willert
Telefon: +49 3841 3040-5134
Fax: +49 3841 3040-85134
Funktion: Sachbearbeiterin Unterhaltsvorschuss
Frau S. Jawinski
Telefon: +49 3841 3040-5197
Fax: +49 3841 3040-85197
Funktion: Amtsvormund

Öffnungszeiten

Montag:geschlossen
Dienstag:09:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch:geschlossen
Donnerstag:09:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 18:00 Uhr
Freitag:geschlossen

Hinweis:

Und nach telefonischer Terminvereinbarung.
Für Beurkundungen ist vorab eine Terminvereinbarung notwendig.

Besucheradresse: Der Eingang erfolgt über das Treppenhaus in dem Eingangsbereich, der zum EDEKA Markt führt.
Parkmöglichkeiten sind über das kostenpflichtige Parkhaus der Altwismarstraße oder die Parkflächen des Landkreises in der Rostocker Straße gewährleistet.

Parkplätze

Parkplatz der Kreisverwaltung in Wismar
Anzahl: 121
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Parkplätze entlang der Rostocker Straße in Wismar
Anzahl: 21
Kostenfrei

Parkplatz auf dem Gelände der Kreisverwaltung in Wismar
Anzahl: 15
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Wismar Bahnhof
Regionalbahn: Wismar Bahnhof

Dr.-Leber-Straße in Wismar
Bus: Dr.-Leber-Straße in Wismar

Lindengarten in Wismar
Bus: Lindengarten in Wismar

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Antrag ausgefüllt und unterschrieben sowie je nach Einzelfall:
    • die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
    • der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
    • bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern: Ausweis und ein gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
    • die Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
    • der Unterhaltstitel: aktuelle Unterhaltsfestlegung Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
    • bei Trennung einer Ehe: Scheidungsurteil
    • gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
    • bei unverheirateten Elternpaaren: Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung sowie Nachweis über die gemeinsame Sorge, sofern diese besteht  
    • Einkommensnachweise über:
      • gegebenenfalls Halbwaisenrente
      • gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
      • gegebenenfalls Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld)
      • Erwerbseinkommen des alleinerziehenden Elternteils
      • gegebenenfalls Ausbildungsvergütung des Kindes  
    • gegebenenfalls Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetze anderer Unterhaltsvorschusskassen

Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:

  • Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt.
  • Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
  • Der Elternteil ist alleinerziehend (zum Beispiel auch verwitwet).
  • Der Elternteil und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
  • Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.

Es fallen keine Kosten an.

Damit Unterhaltsvorschuss gezahlt werden kann, muss ein Antrag vom betreuenden Elternteil oder vom gesetzlichen Vertreter des Kindes bei der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle gestellt werden. Diese finden Sie im Jugendamt Ihrer Kreis- bzw. Stadtverwaltung. Bei Bedarf erhalten Sie dort auch Unterstützung beim Ausfüllen Ihres Antrags.

Der Antrag kann schriftlich mittels Formular, welches bei Ihrer Unterhaltsvorschussstelle erhältlich ist oder in einigen Unterhaltsvorschussstellen auch online gestellt werden.

Bitte informieren Sie Ihre Unterhaltsvorschussstelle unverzüglich über alle Änderungen, die sich auf den Unterhaltsvorschuss auswirken können. Dazu sind Sie verpflichtet, sobald Sie den Antrag gestellt haben. Die Pflicht besteht so lange, wie der Unterhaltsvorschuss gezahlt wird. Sie müssen die Unterhaltsvorschussstelle zum Beispiel informieren, wenn

  • Ihr Kind nicht mehr bei Ihnen lebt,
  • Sie umziehen,
  • Sie heiraten,
  • Sie mit dem anderen Elternteil zusammenziehen,
  • der andere Elternteil Unterhalt zahlt,
  • der andere Elternteil stirbt oder

Falls Ihr Kind nicht mehr zur allgemeinbildenden Schule geht:

  • wenn sich das Einkommen Ihres Kindes ändert, zum Beispiel weil sich die Höhe der Ausbildungsvergütung ändert.

Sie erhalten für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss, wenn es keinen bzw. nicht in ausreichender Höhe Unterhalt des familienfernen Elternteils oder keine bzw. nicht in ausreichender Höhe Halbwaisenrente erhält. Sie müssen mit Ihrem Kind in einem Haushalt leben und ledig, verwitwet, geschieden oder getrennten lebend sein.

Unterhaltsvorschuss wird Ihnen für Ihr Kind bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres gezahlt unter Umständen sogar bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Kind keine Leistungen nach dem SGB II d.h. Bürgergeld erhält, mit Hilfe des Unterhaltschusses eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II (Bürgergeld) vermieden werden kann oder Sie ein Einkommen im Sinne des § 11 SGB II i. H. v. 600,- Euro brutto erzielen.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach der Höhe des Mindestunterhaltes, welcher in der Mindestunterhaltsverordnung geregelt ist. Der Mindestunterhalt abzüglich des Kindergeldes i. H. v. derzeit 250,- Euro ergibt den Unterhaltsvorschussbetrag.

Ab dem 01.01.2024 gelten folgende Beträge:

  • für Kinder bis 5 Jahre: 230,00 EUR pro Monat
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren: 301,00 EUR pro Monat
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren: 395,00 EUR pro Monat

Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind, beziehungsweise durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.

Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann unter bestimmten Voraussetzungen für einen Monat rückwirkend gewährt werden.
 

Der Unterhaltsvorschuss kann unter bestimmten Umständen für einen Monat rückwirkend bewilligt werden. Wenden Sie sich diesbezüglich an Ihre Unterhaltsvorschussstelle.