Frühförderung

Ausgewähltes Gebiet: Nordwestmecklenburg

Die Frühförderung richtet sich an behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder von der Geburt bis spätestens zum Schuleintritt. Den Eltern bietet sie Beratung und Unterstützung.

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Nordwestmecklenburg
Fachgebiet Sozialpädagogischer Dienst - Spezialdienste

Börzower Weg 3
23936 Grevesmühlen, Stadt

Weitere Anschriften

Postanschrift

23958 Wismar, Hansestadt

Postanschrift

Postfach1565
23958 Wismar, Hansestadt

Mitarbeiter

KJND Rehna - Nottelefon und Kinderschutzhotline
Telefon: 0163 5007475
Telefon: +49 38872 53252
Funktion: Die Nottelefone sind rund um die Uhr besetzt.
Frau A. Grund
Telefon: +49 3841 3040-5114
Fax: +49 3841 3040-85114
Funktion: Familiengerichtshilfe
Frau C. Bosten
Telefon: +49 3841 3040-5167
Fax: +49 3841 3040-85167
Funktion: Familiengerichtshilfe
Standort Wismar
Fax: +49 3841 3040-5199
Frau N. Dröse
Telefon: +49 3841 3040-5147
Fax: +49 3841 3040-85147
Funktion: Familiengerichtshilfe
Standort Grevesmühlen
Fax: +49 3841 3040-5198
Herr J. Walter
Telefon: +49 3841 3040-5149
Fax: +49 3841 3040-85149
Funktion: Jugendgerichtshilfe
Frau T. Rönck
Telefon: +49 3841 3040-5159
Fax: +49 3841 3040-85159
Funktion: Familiengerichtshilfe
Frau L. Rönckendorf
Telefon: +49 3841 3040-5191
Fax: +49 3841 3040-85191
Funktion: Sozialarbeiterin in der Eingliederungshilfe
Frau V. Putane
Telefon: +49 3841 3040-5163
Fax: +49 3841 3040-85163
Funktion: Sachbearbeiterin Pflegekinderdienst
Herr F. Andersen
Telefon: +49 3841 3040-5166
Fax: +49 3841 3040-85166
Funktion: Jugendgerichtshilfe
Frau S. Mierendorff
Telefon: +49 3841 3040-5153
Fax: +49 3841 3040-85153
Funktion: Sozialarbeiterin in der Eingliederungshilfe
Kinderschutzhotline Mecklenburg-Vorpommern
Telefon: 0800 1414007
Herr T. Tribukeit
Telefon: +49 3841 3040-5146
Fax: +49 3841 3040-85146
Funktion: Fachgebietsleitung Sozialpädagogischer Dienst

Öffnungszeiten

Montag:geschlossen
Dienstag:09:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch:geschlossen
Donnerstag:09:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 18:00 Uhr
Freitag:geschlossen

Hinweis:

Und nach telefonischer Terminvereinbarung.

Parkplätze

Parkplatz der Kreisverwaltung in Wismar
Anzahl: 121
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Parkplatz auf dem Gelände der Kreisverwaltung in Wismar
Anzahl: 15
Kostenfrei

Parkplätze entlang der Rostocker Straße in Wismar
Anzahl: 21
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Wismar Bahnhof
Regionalbahn: Wismar Bahnhof

Lindengarten in Wismar
Bus: Lindengarten in Wismar

Dr.-Leber-Straße in Wismar
Bus: Dr.-Leber-Straße in Wismar

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder werden in Heilpädagogischen Frühförderstellen, Interdisziplinären Frühförderstellen und Sozialpädiatrischen Zentren gefördert.

In welcher dieser Einrichtungen die Förderung durchgeführt wird, richtet sich nach

  • Art, Schwere oder Dauer der Erkrankung oder
  • einer drohenden Krankheit des Kindes,
  • den für das Kind bzw. die Eltern/ Bezugspersonen erforderlichen Leistungen und
  • danach, wo diese Leistungen angeboten werden.

Die Leistungen sind für die Eltern und Kinder kostenlos.

Förderung in einer Heilpädagogischen Frühförderstelle (FF) oder Interdisziplinären Frühförderstelle (IFF):

Sie sind familien- und wohnortsnahe Dienste und Einrichtungen. Die Stellen helfen bei der Früherkennung, Behandlung und Förderung von Kindern, auch in Zusammenarbeit mit Medizinern, Therapeuten und Pädagogen. Eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung soll so früh wie möglich erkannt und dann durch Förder- und Behandlungsmaßnahmen gemildert werden. Die Leistungen werden ambulant, teils auch mobil, erbracht.

Innerhalb der Erstberatung im Sinne eines niedrigschwelligen Beratungsangebotes mit den Eltern / Bezugspersonen des Kindes ist zu klären, welche Leistung empfohlen wird.

Die Frühförderung muss von einem Vertragsarzt (Facharzt für Kinderheilkunde und Jugendmedizin bzw. Allgemeinmedizin) oder einem Arzt des öffentlichen Gesundheitsdienstes (Kinder- und jugendärztlicher Gesundheitsdienst) veranlasst werden. Ist nach der ersten Diagnose die Behandlung und Förderung in einer dieser Frühförderstellen angezeigt, wird zusammen mit den Eltern oder einer Bezugsperson des Kindes ein Förder- und Behandlungsplan erstellt. Das Ergebnis wird auch dem behandelnden Hausarzt mitgeteilt. Die erste Diagnose wird von der Krankenkasse übernommen. Wird die weitere Behandlung in einer Heilpädagogischen Frühförderstelle angesiedelt, übernehmen die Träger der Sozialhilfe/Eingliederungshilfe bzw. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten. Bei einer Interdisziplinären Frühförderstelle werden die Kosten aufgeteilt. Die Kosten für den heilpädagogischen Teil übernehmen die Träger der Sozialhilfe/Eingliederungshilfe bzw. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die medizinisch-therapeutischen Behandlungen werden von den Krankenkassen getragen.

Förderung in Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ):

In Sozialpädiatrischen Zentren werden die Kinder behandelt, die wegen der Art, der Schwere oder der Dauer ihrer Behinderung oder einer drohenden Behinderung nicht von geeigneten Ärzten oder in geeigneten Interdisziplinären Frühförderstellen behandelt werden können. Die Überweisung von behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern in SPZ wird von niedergelassenen Vertragsärzten veranlasst. In den SPZ erfolgt die Diagnostik, Behandlung und Förderung in enger Zusammenarbeit mit dem überweisenden Arzt, den Eltern, weiteren behandelnden und fördernden Einrichtungen sowie dem sozialen Umfeld. Im Vergleich zu den Frühförderstellen werden in Sozialpädiatrischen Zentren mehr medizinische und therapeutische Behandlungen durchgeführt. Die Zentren stehen unter ärztlicher Leitung. Die Kosten werden von den Krankenkassen übernommen. Für die pädagogischen Leistungen kommen die Sozial- und Jugendämter auf. In einem SPZ können medizinisch-therapeutische Leistungen für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr erbracht werden.

Die Frühförderung richtet sich an behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder von der Geburt bis spätestens zum Schuleintritt. Den Eltern bietet sie Beratung und Unterstützung.

Näheres zu den Anforderungen an Heilpädagogische Frühförderstellen, Interdisziplinäre Frühförderstellen und Sozialpädiatrische Zentren wurde in der von den zuständigen Rehabilitationsträgern unterzeichneten Landesrahmenempfehlung zur Umsetzung der Frühförderungsverordnung des Bundes (FrühV) in Mecklenburg-Vorpommern vereinbart.

Die Landesrahmenvereinbarung zur Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Kinder in Mecklenburg-Vorpommern nach § 46 Absatz 4 SGB IX (LRV M-V § 46 Absatz 4 SGB IX) wird derzeit zwischen den Leistungserbringern und den Rehabilitationsträgern verhandelt.

Für den Beginn der Maßnahmen gibt es keine feste Frist.

Früherkennung und Frühförderung kann mit der Geburt oder bei Auffälligkeiten während der frühkindlichen Entwicklung beginnen und endet spätestens mit der Aufnahme in die Schule.

Wenn Sie Fragen haben oder konkrete Hilfe benötigen, wenden Sie sich an den zuständigen Rehabilitationsträger oder an eine Heilpädagogische Frühförderstelle, eine Interdisziplinären Frühförderstelle oder ein Sozialpädiatrisches Zentrum im Land Mecklenburg-Vorpommern. Je früher Sie sich beraten lassen, um so besser ist es.