Zuwendung zum Rückbau leer stehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Wohnungen beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Dummerstorf

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen zur Wohnungs­markt­­stabilisierung durch Rückbau in räumlich fest­gelegten Förder­­gebieten.

Ihre zuständige Stelle

Gemeinde Dummerstorf

Griebnitzer Weg 2
18196 Dummerstorf

Zentraler Kontakt

Telefon: 038208 628-0
Fax: 038208 628-60

Mitarbeiter

Herr Axel Wiechmann
Telefon: 038208 628-0
Fax: 038208 62860
Position: Bürgermeister

Öffnungszeiten

Sprechzeiten:

Montag geschlossen

Dienstag 09:00 - 11:30 Uhr , 13:00 - 18:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 08:00 - 11:30 Uhr, 13:00 - 16:30 Uhr

Freitag geschlossen

Hinweis:

Termine nach Vereinbarung!

Parkplätze

1h mit Parkuhr
Anzahl: 20
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

1h mit Parkuhr
Anzahl: 2
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Busverbindung
Bus: Linie 113

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

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Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Förderfähig sind nach den RückbauRL Gesamtmaßnahmen (bestehend aus einzelnen Rückbaumaßnahmen) auf der Grundlage von Stadtentwicklungskonzepten in festgelegten Fördergebieten. Für die räumliche Festlegung kommen in Betracht:

  • Stadtumbaugebiete nach § 171b Baugesetzbuch (BauGB),
  • Sanierungsgebiete nach § 142 BauGB,
  • Städtebauliche Entwicklungsbereiche nach § 165 BauGB.

Die einzelnen Rückbaumaßnahmen werden von den Wohnungseigentümern (Wohnungsgesellschaften, Wohnungsbaugenossenschaften, private Wohnungseigentümer) geplant und durchgeführt. Eine Förderung erfolgt nur dann, wenn die Rückbauvorhaben den jeweiligen kommunalen Stadtentwicklungskonzepten bzw. bei kleineren Gemeinden, in denen weniger als 100 Wohnungen zurück gebaut werden sollen, den Grobkonzepten entsprechen.

Die Umsetzung des Förderprogramms "Rückbau" erfolgt in zwei Abschnitten.

  • Abschnitt I -  Programmaufstellung
  • Abschnitt II -  Programmdurchführung

Abschnitt I - Programmaufstellung

Gefördert werden die von der Stadt / Gemeinde als Gesamtmaßnahme vorgesehenen Rückbaumaßnahmen. Die Gesamtmaßnahme besteht aus Einzelmaßnahmen. Einzelmaßnahmen sind die von den Wohnungseigentümern jeweils geplanten Rückbaumaßnahmen.

Die Programmaufstellung erfolgt in zwei Stufen.

Erste Stufe: Wohnungseigentümer - Stadt / Gemeinde

Die Wohnungseigentümer stellen einen Antrag (bei der Stadt / Gemeinde) auf Aufnahme ihres Rückbauvorhabens (Einzelmaßnahme) in die zu fördernde Gesamtmaßnahme der Gemeinde.

Die Stadt / Gemeinde prüft die einzelnen Anträge und entscheidet entsprechend ihren kommunal- und entwicklungsplanerischen Vorstellungen. Nach einer positiven Entscheidung schließt die Stadt / Gemeinde mit dem jeweiligen Wohnungseigentümer eine Grundvereinbarung (Anlage 1 der RückbauRL) ab. Spätestens mit dem Antrag auf Zustimmung muss dem LFI die Grundvereinbarung vorgelegt werden.

Zweite Stufe: Gemeinde - das für Bau zuständige Ministerium

Die Stadt / Gemeinde beantragt (Anlage 2 der RückbauRL) die Aufnahme zur Förderung der Gesamtmaßnahme mit den ausgewählten Rückbauvorhaben (Einzelmaßnahmen) in das jährlich aufzustellende Rückbauförderungsprogramm bei dem für Bau zuständige Ministerium. Die jeweiligen Anträge sind bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Eine besondere Aufforderung zur Antragstellung ergeht nicht.

Das für Bau zuständige Ministerium entscheidet über die Aufnahme der Gesamtmaßnahme in das Rückbauförderprogramm und unterrichtet die Stadt / Gemeinde über das Ergebnis. Die Stadt / Gemeinde erhält von der Bewilligungsstelle, dem Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI), nach Prüfung der Antragsunterlagen einen Zuwendungsbescheid über die Gesamtmaßnahme.

Abschnitt II - Programmdurchführung

Die betreffenden Wohnungseigentümer werden über die Aufnahme ihrer Rückbauvorhaben (Einzelmaßnahme) in das Rückbauförderprogramm des Landes, durch die Stadt / Gemeinde unterrichtet.
Die Stadt / Gemeinde übersendet den vom Wohnungseigentümer bei ihr gestellten Antrag auf Förderzustimmung zur Einzelmaßnahme (Anlage 4 der RückbauRL) zur Prüfung an das LFI.

Das LFI prüft die Antragsunterlagen und übersendet nach positivem Prüfungsergebnis der Stadt / Gemeinde die Förderungszustimmung zur Einzelmaßnahme. Der Wohnungseigentümer erhält die Zustimmung nachrichtlich.

Auf der Grundlage der Grundvereinbarung der Förderzustimmung des LFI zur Einzelmaßnahme schließen die Stadt / Gemeinde und die jeweiligen Wohnungseigentümer einen Fördervertrag (Anlage 5 der RückbauRL), dessen Durchführung dem LFI obliegt.

Nach Durchführung der Rückbaumaßnahme stellt die Stadt / Gemeinde beim LFI den Antrag auf Auszahlung der Zuwendung. Nach Prüfung des Verwendungsnachweises zahlt das LFI den festgestellten Zuschuss dem Wohnungseigentümer unmittelbar aus.

Das Bund-Länder-Städtebauförderprogramm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung - Rückbau von Wohnungen“ soll die Gemeinden, die Wohnungswirtschaft und die privaten und sonstigen Wohnungseigentümer bei der Beseitigung von
Wohnungsleerständen und deren Folgen unterstützen. Die kommunalen Wohnungsmärkte sollen durch Rückbau leerstehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Wohngebäude oder Wohngebäudeteile stabilisiert werden.

Die Zuwendungen werden für den Rückbau leerstehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Wohnungen in Wohngebäuden oder Wohngebäudeteilen gewährt.

Laufzeit der Förderung

vom 05.01.2021 bis zum 30.06.2027

Antragsfrist: Antrag muss gestellt werden

jährlich bis zum 15.10.