Zuwendung zum Rückbau leer stehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Wohnungen beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Usedom-Nord

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen zur Wohnungs­markt­­stabilisierung durch Rückbau in räumlich fest­gelegten Förder­­gebieten.

Ihre zuständige Stelle

Amt Usedom Nord

Möwenstraße 1
17454 Zinnowitz, Ostseebad

Zentraler Kontakt

Telefon: +49 38377 730
Fax: +49 38377 73199

Mitarbeiter

Frau Kathleen Keil
Telefon: +49 38377 73101
Fax: 038377 73199
Position: Amtsleiterin
Funktion: Fachgebietsleiterin Organisation;Fachgebietsleiterin Schulverwaltung;Ausbildungsleiterin
Herr Martin Müller
Telefon: +49 38377 73140
Fax: +49 38377 73149
Position: Amtsleiter/-in Bauamt
Frau Franziska Nisser
Telefon: +49 38377 73146
Fax: +49 38377 73149
Position: Sachbearbeiter/-in Liegenschaften
Herr Daniel Hunger
Telefon: +49 38377 73143
Fax: 038377 73149
Position: Mitarbeiter Bauleitplannung / Gehölzschutz
Herr Rick Richter
Telefon: +49 38377 73133
Fax: +49 38377 73139
Position: Sachbearbeiter/-in Pass- und Meldewesen, Fischereischein
Funktion: <p>Ausweis-, Pass- und Meldewesen</p>
Frau Heike Wagner
Telefon: +49 38377 73131
Fax: 038377 73139
Position: Mitarbeiterin Standesamt / Friedhofsangelegenheiten
Frau Christiane Radtke
Telefon: +49 38377 73100
Fax: +49 38377 73199
Position: Sekretärin
Funktion: Sachbearbeiterin Zentrale, Kommunikation
Herr Jörg Behrendt
Telefon: +49 38377 73142
Fax: 038377 73149
Position: Sachbearbeiter Gebäudemanagement;Sachbearbeiter/-in Bauamt
Frau Vivien Kluth
Telefon: +49 38377 73134
Fax: +49 38377 73139
Position: Sachbearbeiter Feuerwehr/Sport; Sachbearbeiter/-in Wohngeldbehörde
Frau Kerstin Teske
Telefon: +49 38377 73111
Fax: 038377 73199
Position: Leitende Verwaltungsbeamte
Funktion: Leitende Verwaltungsbeamtin
Frau Manuela Suhm
Telefon: +49 38377 73132
Fax: +49 38377 73139
Position: Sachbearbeiter/-in Gewerbeamt; Sachbearbeiter/-in Standesamt
Funktion: Sachbearbeiterin Gewerbeangelegenheiten; Standesbeamtin
Herr Wolfgang Gehrke
Telefon: +49 38377 73200
Fax: +49 38377 73199
Position: Amtsvorsteher
Frau Corinna Adrion
Telefon: +49 38377 73141
Fax: 038377 73149
Position: Mitarbeiterin Bauleitplanung / Gehölzschutz
Frau Nicole Ludwig
Telefon: +49 38377 73127
Fax: +49 38377 73129
Position: Sachbearbeiterin Kosten- und Leistungsrechnung, Geschäftsbuchhaltung, Fördermittelabrechnung
Frau Ramona Lachnit
Telefon: +49 38377 73114
Fax: +49 38377 73199
Position: Sachbearbeiter/-in Personalangelegenheiten
Frau Kerstin Kühne
Telefon: +49 38377 73233
Fax: 038371 232239
Position: Sachbearbeiter/-in Wohngeld, Kita
Frau Antje Höfs
Telefon: +49 38377 73144
Fax: +49 38377 73149
Position: Sachbearbeiter/-in Bauamt
Herr Holger Kickhefel
Telefon: +49 38377 73151
Fax: +49 38377 73199
Position: Sachbearbeiter EDV Schulen
Funktion: Sachbearbeiter EDV Schulen
Frau Franziska Berg
Telefon: +49 38377 73122
Fax: +49 38377 73129
Position: Sachbearbeiterin Finanzbuchhaltung, Haushaltsplanung/Controlling
Herr Andi Seehase
Telefon: +49 38377 73125
Fax: +49 38377 73129
Position: Amtsleiter/-in Kämmerei
Frau Ruth Beck
Telefon: +49 38377 73234
Fax: 038371 232239
Position: Sachbearbeiter/-in Pass- und Meldewesen, Fischereischein
Funktion: <p>Ausweis-, Pass- und Meldewesen</p>
Her Lars-Odin Nagel
Telefon: +49 38377 73151
Fax: +49 38377 73199
Position: Sachbearbeiter/-in IT;Sachbearbeiter Digitalisierung
Funktion: IT-Verantwortlicher;Redakteur (Internet und Infodienste) - Kommunalverwaltung;IT-Sicherheitsbeauftragter
Frau Jaqueline Bergmann
Telefon: +49 38377 73124
Fax: +49 38377 73129
Position: Sachbearbeiter/-in Vollstreckung
Herr Rene Seela
Telefon: +49 38377 73148
Fax: +49 38377 73149
Position: Sachbearbeiter/-in Bauamt
Frau Anja Seela
Telefon: +49 38377 73113
Fax: +49 38377 73199
Position: Sachbearbeiterin Finanzbuchhaltung, Haushaltsplanung/Controlling
Frau Janine Neumann
Telefon: +49 38377 73121
Fax: +49 38377 73129
Position: Kassenleiter/-in;Sachbearbeiterin Finanzbuchhaltung, Mahnwesen

Öffnungszeiten

  • Montag 09.00 Uhr - 12.00 Uhr
  • Dienstag 09.00 Uhr - 12.00 Uhr  und  14.00 Uhr - 16.00 Uhr
  • Mittwoch 09.00 Uhr - 12.00 Uhr
  • Donnerstag 09.00 Uhr  - 12.00 Uhr und  14.00Uhr - 18.00 Uhr
  • Freitag nur mit Terminvereinbarung

Parkplätze

Anzahl:
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

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Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Förderfähig sind nach den RückbauRL Gesamtmaßnahmen (bestehend aus einzelnen Rückbaumaßnahmen) auf der Grundlage von Stadtentwicklungskonzepten in festgelegten Fördergebieten. Für die räumliche Festlegung kommen in Betracht:

  • Stadtumbaugebiete nach § 171b Baugesetzbuch (BauGB),
  • Sanierungsgebiete nach § 142 BauGB,
  • Städtebauliche Entwicklungsbereiche nach § 165 BauGB.

Die einzelnen Rückbaumaßnahmen werden von den Wohnungseigentümern (Wohnungsgesellschaften, Wohnungsbaugenossenschaften, private Wohnungseigentümer) geplant und durchgeführt. Eine Förderung erfolgt nur dann, wenn die Rückbauvorhaben den jeweiligen kommunalen Stadtentwicklungskonzepten bzw. bei kleineren Gemeinden, in denen weniger als 100 Wohnungen zurück gebaut werden sollen, den Grobkonzepten entsprechen.

Die Umsetzung des Förderprogramms "Rückbau" erfolgt in zwei Abschnitten.

  • Abschnitt I -  Programmaufstellung
  • Abschnitt II -  Programmdurchführung

Abschnitt I - Programmaufstellung

Gefördert werden die von der Stadt / Gemeinde als Gesamtmaßnahme vorgesehenen Rückbaumaßnahmen. Die Gesamtmaßnahme besteht aus Einzelmaßnahmen. Einzelmaßnahmen sind die von den Wohnungseigentümern jeweils geplanten Rückbaumaßnahmen.

Die Programmaufstellung erfolgt in zwei Stufen.

Erste Stufe: Wohnungseigentümer - Stadt / Gemeinde

Die Wohnungseigentümer stellen einen Antrag (bei der Stadt / Gemeinde) auf Aufnahme ihres Rückbauvorhabens (Einzelmaßnahme) in die zu fördernde Gesamtmaßnahme der Gemeinde.

Die Stadt / Gemeinde prüft die einzelnen Anträge und entscheidet entsprechend ihren kommunal- und entwicklungsplanerischen Vorstellungen. Nach einer positiven Entscheidung schließt die Stadt / Gemeinde mit dem jeweiligen Wohnungseigentümer eine Grundvereinbarung (Anlage 1 der RückbauRL) ab. Spätestens mit dem Antrag auf Zustimmung muss dem LFI die Grundvereinbarung vorgelegt werden.

Zweite Stufe: Gemeinde - das für Bau zuständige Ministerium

Die Stadt / Gemeinde beantragt (Anlage 2 der RückbauRL) die Aufnahme zur Förderung der Gesamtmaßnahme mit den ausgewählten Rückbauvorhaben (Einzelmaßnahmen) in das jährlich aufzustellende Rückbauförderungsprogramm bei dem für Bau zuständige Ministerium. Die jeweiligen Anträge sind bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Eine besondere Aufforderung zur Antragstellung ergeht nicht.

Das für Bau zuständige Ministerium entscheidet über die Aufnahme der Gesamtmaßnahme in das Rückbauförderprogramm und unterrichtet die Stadt / Gemeinde über das Ergebnis. Die Stadt / Gemeinde erhält von der Bewilligungsstelle, dem Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI), nach Prüfung der Antragsunterlagen einen Zuwendungsbescheid über die Gesamtmaßnahme.

Abschnitt II - Programmdurchführung

Die betreffenden Wohnungseigentümer werden über die Aufnahme ihrer Rückbauvorhaben (Einzelmaßnahme) in das Rückbauförderprogramm des Landes, durch die Stadt / Gemeinde unterrichtet.
Die Stadt / Gemeinde übersendet den vom Wohnungseigentümer bei ihr gestellten Antrag auf Förderzustimmung zur Einzelmaßnahme (Anlage 4 der RückbauRL) zur Prüfung an das LFI.

Das LFI prüft die Antragsunterlagen und übersendet nach positivem Prüfungsergebnis der Stadt / Gemeinde die Förderungszustimmung zur Einzelmaßnahme. Der Wohnungseigentümer erhält die Zustimmung nachrichtlich.

Auf der Grundlage der Grundvereinbarung der Förderzustimmung des LFI zur Einzelmaßnahme schließen die Stadt / Gemeinde und die jeweiligen Wohnungseigentümer einen Fördervertrag (Anlage 5 der RückbauRL), dessen Durchführung dem LFI obliegt.

Nach Durchführung der Rückbaumaßnahme stellt die Stadt / Gemeinde beim LFI den Antrag auf Auszahlung der Zuwendung. Nach Prüfung des Verwendungsnachweises zahlt das LFI den festgestellten Zuschuss dem Wohnungseigentümer unmittelbar aus.

Das Bund-Länder-Städtebauförderprogramm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung - Rückbau von Wohnungen“ soll die Gemeinden, die Wohnungswirtschaft und die privaten und sonstigen Wohnungseigentümer bei der Beseitigung von
Wohnungsleerständen und deren Folgen unterstützen. Die kommunalen Wohnungsmärkte sollen durch Rückbau leerstehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Wohngebäude oder Wohngebäudeteile stabilisiert werden.

Die Zuwendungen werden für den Rückbau leerstehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Wohnungen in Wohngebäuden oder Wohngebäudeteilen gewährt.

Laufzeit der Förderung

vom 05.01.2021 bis zum 30.06.2027

Antragsfrist: Antrag muss gestellt werden

jährlich bis zum 15.10.