Berufsausbildung - Ausbilder - widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung

Ausgewähltes Gebiet: Kröpelin, Stadt

Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Ist der Ausbildende selbst fachlich nicht geeignet, kann er persönlich und fachlich geeignete Ausbilde...

Ihre zuständige Stelle

Stadt Kröpelin

Markt 1
18236 Kröpelin, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 038292 851-0
Fax: 038292 85110

Mitarbeiter

Frau Susann Bensler
Telefon: 038292 8510
Fax: 038292 85110
Position: Sekretärin
Funktion: <p>Sachbearbeiterin Zentrale, Kommunikation</p>
Herr Thomas Gutteck
Telefon: 038292 8510
Fax: 038292 85110
Position: Bürgermeister

Öffnungszeiten

Montag geschlossen
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag geschlossen

Parkplätze

Markt
Anzahl: 30
Kostenpflichtig

Behindertenparkplätze

Markt
Anzahl: 2
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Bahnhof Kröpelin
Regionalbahn: 11

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

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Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Lebenslauf
  • Zeugnisse
  • Tätigkeitsbeschreibungen/Arbeitszeugnisse
  • Bescheinigungen über artverwandte absolvierte Weiterbildungen

Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Ist der Ausbildende selbst fachlich nicht geeignet, kann er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder oder Ausbilderinnen bestellen.

Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.

Die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer eine ausreichende Zeit in seinem Beruf tätig gewesen ist und in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung eine der folgenden Prüfungen bestanden hat:

  • die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf,
  • eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder. staatlich anerkannten Schule oder
  • eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule. 

Es obliegt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder einem anderen zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und nach Anhörung des Bundesinstitutes für Berufsbildung zu bestimmen, welche Prüfungen für welche Ausbildungsberufe anerkannt werden. Die fachliche Eignung kann durch die zuständige Landesbehörde aber auch Personen –widerruflich zuerkannt werden, die die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen. Dabei muss die zuständige Stelle (also z.B. die jeweilige IHK oder Handwerkskammer) angehört werden. In einigen Bundesländern sind die Industrie- und Handelskammern oder andere Kammern für die widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung nach § 30 Abs. 6 BBiG direkt zuständig. Die Zuerkennung ersetzt nicht den gegebenenfalls zu erbringenden Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse.