Befreiung von der Ausbildereignungsprüfung beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Landhagen

Ausbildende dürfen nach §§ 28 bis 30 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in anerkannten Ausbildungsberufen nur dann ausbilden, wenn sie Ausbilder/Ausbilderinnen beschäftigen, die die...

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Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Lebenslauf
  • Zeugnisse
  • Curricula/Inhalte der verwandten berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation
  • Bescheinigungen über artverwandte absolvierte Weiterbildungen

Ausbildende dürfen nach §§ 28 bis 30 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in anerkannten Ausbildungsberufen nur dann ausbilden, wenn sie Ausbilder/Ausbilderinnen beschäftigen, die die Eignungsanforderungen erfüllen und den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.

Voraussetzungen für die Ausbildertätigkeit ist neben dem Nachweis der persönlichen und beruflichen Eignung der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Ausbildereignungsprüfung (vgl. auch Berufsausbildung: Ausbildereignungsprüfung nachweisen). Die am 21. Januar 2009 erlassene Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) gilt für alle Ausbildungsbetriebe. Sie gilt nicht für die Ausbildung im Bereich der Angehörigen der freien Berufe.

Für Ausbildungsverhältnisse zwischen dem 1. August 2003 bis einschließlich 31. Juli 2009 waren Ausbilder nach § 7 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom Nachweis der Ausbilderprüfung befreit. Die neue Ausbildereignungsverordnung trat am 1. August 2009 in Kraft, so dass für alle Ausbildungsverträge, die ab dem 1. August 2009 beginnen, die Eignung des Ausbilders nachgewiesen werden muss. Wer bereits vor dem 1. August 2009 im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes ausgebildet hat, ist vom Nachweis befreit, es sei denn, dass die bisherige Ausbildertätigkeit zu Beanstandungen mit einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung durch die zuständige Stelle (z.B. Kammer) geführt hat.

Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 3 genannten Anforderungen ganz oder teilweise entspricht, kann von der zuständigen Stelle auf Antrag ganz oder teilweise von der Prüfung nach § 4 befreit werden. Die zuständige Stelle erteilt darüber eine Bescheinigung. Die zuständige Stelle kann von der Vorlage des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auf Antrag befreien, wenn das Vorliegen berufs- und arbeitspädagogischer Eignung auf andere Weise glaubhaft gemacht wird und die ordnungsgemäße Ausbildung sichergestellt ist.