Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen anzeigen

Ausgewähltes Gebiet: Rostock

Der beabsichtigte Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 ist der zuständigen Behörde mindestens 14 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Wenn jährlich wiederkehrend pyrotechnische Gegenstände verkauft werden, reicht die einmalige Anzeige aus.

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Rostock - Sachgebiet Öffentliche Sicherheit und Ordnung

August-Bebel-Straße 3
18209 Bad Doberan

Zentraler Kontakt

Telefon: 03843 755-32999
Fax: +49 3843 755-32800

Öffnungszeiten

Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 16:00 Uhr


Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 17:00 Uhr

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Sie müssen Angaben zur Leitung der Verkaufsstelle/Filiale sowie zur verantwortlichen Person machen.

Der beabsichtigte Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 ist der zuständigen Behörde mindestens 14 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Wenn jährlich wiederkehrend pyrotechnische Gegenstände verkauft werden, reicht die einmalige Anzeige aus.

Eine erneute Anzeige wird erforderlich, wenn sich gegenüber der Erstanzeige Veränderungen ergeben haben (z. B. Änderung der Anschrift, Änderungen bei den verantwortlichen Personen) oder der Verkauf eingestellt wird.

Für jede Verkaufseinrichtung muss eine ausreichende Anzahl verantwortlicher Personen bestellt werden, die als Aufsichtspersonen für den Verkauf und/oder die Aufbewahrung tätig werden. Diese Personen sind durch innerbetriebliche Organisation zu bestellen.

Die Anzeige muss zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit erstattet werden.