Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen anzeigen
Das gewerbliche Abbrennen von diversen Feuerwerkskörpern muss ganzjährig vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der zuständigen Stelle angezeigt werden.
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Ihre zuständige Stelle
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Ordnungsamt / Allgemeines Ordnungsrecht
Große Krauthöferstraße 5
17033
Neubrandenburg, Vier-Tore-Stadt
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Weitere Anschriften
Postanschrift
Postfach110264
17042
Neubrandenburg, Vier-Tore-Stadt
Zentraler Kontakt
Öffnungszeiten
Die Mitarbeiter in den Fachämtern (einschließlich Führerscheinstelle) erreichen Sie:
Montag: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe
Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr
Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe
Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe
Bürgerservicezentren/Zulassungsstellen
für alle Standorte
Montag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr
Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Parkplätze
Keine Angabe
Behindertenparkplätze
Keine Angabe
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Nein
Aufzug vorhanden:
Nein
Weitere zuständige Stellen sortiert nach Entfernung (Luftlinie)
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Landesamt für Gesundheit und Soziales - Dezernat LAGuS 503 - Neubrandenburg - Fachgruppe Sprengstoffanzeigen
17033 Neubrandenburg, Vier-Tore-StadtEntfernung zu Klein Luckow: ca. 52 km
Auskunft - 115 Ihre Behördennummer
Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
Sie benötigen
- eine gültige Erlaubnis gemäß § 7 (gewerblich) oder § 27 (nicht gewerblich) Sprengstoffgesetz oder
- einen gültigen Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz oder
- eine Ausnahmebewilligung gemäß § 24 Abs. 1 Sprengstoffgesetz.
In der Anzeige müssen die folgenden Angaben gemacht bzw. die folgenden Unterlagen beigefügt werden:
- Personalien der Verantwortlichen
- Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks
- Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen
- die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.
Voraussetzungen
Es dürfen sich in unmittelbarer Nähe des Feuerwerks keine Kirchen, Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, reetgedeckte Gebäude oder Fachwerkhäuser befinden.
Kosten
Gebührenrahmen: 30,00 EUR bis 150,00 EUR
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Das Abbrennen von
- Feuerwerkskörpern der Kategorie F3
- von Großfeuerwerken der Kategorie F4 oder
- von Bühnen- und Theaterfeuerwerk der Kategorie T1 oder T2 oder
- sonstigen Feuerwerkskörpern der Kategorie P1 oder P2
muss ganzjährig vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der zuständigen Stelle angezeigt werden. Für die Anzeige gilt eine Frist von zwei Wochen vor Abbrand des Feuerwerks. Bei Feuerwerken in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, hat die Anzeige vier Wochen vorher zu erfolgen.
Spezielle Hinweise für Landkreis Mecklenburgische Seenplatte:
Zur vorbeugenden Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen in Folge nationalen und internationalen Artenschutzrechts (§ 44 BNatSchG) und unter Berücksichtigung des Lebensraumschutzes nach europäischen Schutzvorgaben (Europäische Vogelschutzgebiete) ist die untere Naturschutzbehörde der Landkreises durch den Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber so früh wie möglich in die Planung und Antragstellung einzubeziehen.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie auf den Seiten des Naturschutzes/Immissionsschutz unter https://www.lk-mecklenburgische-seenplatte.de/Landkreis/Landratsamt/Fach%C3%A4mter/index.php?La=1&object=tx,2037.2041.1&kat=&kuo=2&sub=0
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Rechtsgrundlagen
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) - § 23 Absatz 3
https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__23.html
- Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
- § 23 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 7 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
- Landesverordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts (SprengZustLVO M-V))
- Tarifstelle 2.3 der Sprengstoffkostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (SprengKostVO M-V)