Meldepflicht in Beherbergungsstätten - Pflichten des Beherbergungsbetriebes

Ausgewähltes Gebiet: Güstrow

Als Leiter einer Beherbergungsstätte, eines Zelt- bzw. Campingplatzes oder eines Hafens sind Sie verpflichtet, besondere Meldescheine vorzuhalten. Sie haben jeden Gast, der...

Ihre zuständige Stelle

Barlachstadt Güstrow
Abteilung Bürgerbüro

Markt 1
18273 Güstrow, Barlachstadt

Zentraler Kontakt

Fax: 03843 769-532

Mitarbeiter

Frau Anke Stönner
Telefon: 03843 769-175
Position: Sachbearbeiterin
Frau Evelyn Harloff
Telefon: 03843 769-170
Position: Abteilungsleiterin

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr
Dienstag: 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 Uhr - 18:00 Uhr

Online-Terminvereinbarung

Parkplätze

Parkdeck Baustraße
Anzahl:
Kostenpflichtig

Markt / Fürstenhof
Anzahl: 6
Kostenpflichtig

Markt / Pfarrkirche
Anzahl: 8
Kostenpflichtig

Behindertenparkplätze

Markt / Pfarrkirche
Anzahl: 2
Kostenpflichtig

Verkehrsanbindung

Bahnhof Güstrow
Regionalbahn: Güstrow - Laage - Rostock Hbf; Pasewalk - Neubrandenburg - Güstrow - Bützow - Schwerin - Ludwigslust; Elsterwerda - Berlin - Güstrow - Rostock
S-Bahn: Güstrow - Rostock Hbf - Warnemünde

Haltestelle Markt
Bus: 201 & zeitweise die Linien 203, 204, 210, 215, 241, 252, 250, 290

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Die Meldescheinformulare sind auf eigene Kosten zu beziehen.

Als Leiter einer Beherbergungsstätte, eines Zelt- bzw. Campingplatzes oder eines Hafens sind Sie verpflichtet, besondere Meldescheine vorzuhalten. Sie haben jeden Gast, der übernachten will, dazu anzuhalten, seiner gesetzlichen Meldepflicht nachzukommen und am Tag der Ankunft einen Meldeschein auszufüllen. Die Meldescheine müssen vom Gast handschriftlich ausgefüllt und unterschrieben werden. Ausländische Gäste müssen sich dabei durch Vorlage eines gültigen Identifikationsdokuments (Pass oder Passersatz) ausweisen.

Die Meldescheine müssen die folgenden Daten enthalten:

  • den Tag der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise
  • den Familiennamen
  • den Vornamen
  • das Geburtsdatum
  • die Staatsangehörigkeit(en)
  • die Anschrift
  • Zahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit in den Fällen des § 29 Absatz 2 Satz 2
  • Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers bei ausländischen Personen. Legen diese kein oder kein gültiges Dokument vor, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.

Dauert der Aufenthalt in einer Beherbergungsstätte länger als sechs Monate, muss sich der Gast dann innerhalb von zwei  Wochen bei der Meldebehörde anmelden. Für Gäste auf Zelt- oder Campingplätzen und in Häfen gilt dies nur,

  • wenn sie in der Bundesrepublik nicht bereits gemeldet sind
  • wenn der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.

Diese Pflichten gelten nicht für

1. Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Jugend- und Erwachsenenbildung, der Ausbildung oder der Fortbildung dienen, soweit Personen zu den genannten Zwecken untergebracht werden,
2. Betriebs- oder Vereinsheime, wenn dort nur Betriebs- oder Vereinsmitglieder und deren Familienangehörige beherbergt werden,
3. Jugendherbergen und Berghütten, zeitweilig belegte Einrichtungen der öffentlichen oder öffentlich anerkannten Träger der Jugendarbeit und
4. Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften.

  • §§ 29, 30 Bundesmeldegesetz (BMG)
  • Meldescheinverordnung (MsVO)
  • § 3 Bundesmeldegesetz (BMG) (Datenschutzrechtlicher Hinweis)