Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen anzeigen
Die Person, die für eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen verantwortlich ist, hat die Sprengung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Sie muss Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz sein.
Ihre zuständige Stelle
Landesamt für Gesundheit und Soziales - Dezernat LAGuS 502 - Schwerin
Friedrich-Engels-Str. 47
19061
Schwerin, Landeshauptstadt
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Zentraler Kontakt
Öffnungszeiten
Keine Angabe
Parkplätze
Keine Angabe
Behindertenparkplätze
Keine Angabe
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
Datenschutz
Anne
Lehmann
Position:
Fachperson für Datenschutz
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Auskunft - 115 Ihre Behördennummer
Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Formulare
Bitte verwenden Sie das Formular "Anzeige einer Sprengung".
Erforderliche Unterlagen
Die Anzeige muss schriftlich in doppelter Ausfertigung erfolgen. In der Anzeige sind anzugeben:
- Ort, Tag und Zeitpunkt der Sprengung (bei mehreren Sprengungen der Zeitraum, in dem sie vorgenommen werden sollen),
- Name und Anschrift der für die Sprengung verantwortlichen Personen sowie
- Nummer, Datum und ausstellende Behörde der gültigen Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes und des gültigen Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes.
Außerdem sind folgende Angaben bzw. Unterlagen beizufügen:
- Beschreibung der Sprengarbeiten nach
- Art, Verfahren und Umfang der Sprengungen
- sprengtechnische Daten, wie
- Art und Höchstmenge der je Sprengung zu verwendenden Sprengstoffe und Zündmittel
- Entfernung der Sprengstellen zu besonders schutzbedürftigen Gebäuden und Anlagen in einem Umkreis von mindestens 1 000 m, insbesondere zu
- Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Kinderheimen, Sportanlagen und Spielplätzen
- Sicherungsmaßnahmen, insbesondere
- Deckungsräume für Beschäftigte, Absperrmaßnahmen an Verkehrswegen sowie Vorkehrungen zum Schutz benachbarter Wohn- und Arbeitsstätten gegen Steinflug, Erschütterungen, Sprengschwaden und Lärm
- maßstäblicher Lageplan (Absperrplan) oder Unterlagen mit Angaben über die Entfernung der Sprengstellen von Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten sowie Einrichtungen der öffentlichen Versorgung in einem Umkreis von mindestens 300 m
- sofern erforderlich:
- Berechnungs- und Planungsunterlagen
- Sachverständigengutachten
Kosten
Wird die Anzeige korrekt gestellt, fallen keine Gebühren an.
Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anzeige oder Anzeigefrist: Tarifstelle 4.1 EUR 30,00 - 100,00.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Die Person, die für eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen verantwortlich ist, hat die Sprengung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
Die verantwortliche Person muss Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz sein.
Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Sprengungen in Anlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind (z. B. in Steinbrüchen).
Fristen
Die Anzeige muss
- mindestens vier Wochen vor Beginn der Sprengungen vorliegen, wenn mehrere gleichartige Sprengungen vorgenommen werden sollen, und
- mindestens eine Woche vor jeder anderen Sprengung (Einzelsprengung).