Immissionsschutz - Bekanntgabe von Stellen oder Sachverständigen nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz
Sachverständige oder Stellen, die Messungen von Emissionen und Immissionen oder sicherheitstechnische Prüfungen bzw. Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen bei Betreiber...
Ihre zuständige Stelle
Landkreis Vorpommern-Rügen
Fachgebiet 44.20 - Umweltschutz
Heinrich-Heine-Straße 76
18507
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Adresse
Störtebekerstraße 30
18528
Bergen auf Rügen, Stadt
Zentraler Kontakt
Öffnungszeiten
Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 18:00 Uhr
Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:00 Uhr
Termine können Sie unter der Behördennummer 115 vereinbaren.
Parkplätze
Anzahl:
Kostenfrei
Behindertenparkplätze
Keine Angabe
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Nein
Aufzug vorhanden:
Nein
Auskunft - 115 Ihre Behördennummer
Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
- Identität durch einen Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
- Zeugnisse, Fachkundenachweis
- beruflicher Werdegang
- Referenzen und Arbeitsproben
- Unabhängigkeits- und Zuverlässigkeitserklärungen
Kosten
Für eine Bekanntgabe, Anerkennung bzw. Benennung als Stelle oder Sachverständiger werden in Mecklenburg-Vorpommern Gebühren nach der Immissionsschutz-Kostenverordnung erhoben.
Verfahrensablauf
Die Bekanntgabe setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Landes voraus. Sie ist zu erteilen, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt sowie die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen organisatorischen Anforderungen erfüllt. Sachverständige im Sinne von § 29a Bundes-Immissionsschutzgesetz müssen über eine Haftpflichtversicherung verfügen.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Sachverständige oder Stellen, die Messungen von Emissionen und Immissionen oder sicherheitstechnische Prüfungen bzw. Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen bei Betreibern von Anlagen, die den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unterliegen, vornehmen wollen, müssen nach entsprechenden Regelungen von den zuständigen Behörden bekannt gegeben worden sein.
Die Bekanntgabe nach § 29b BImSchG erfolgt nur, wenn die Stellen oder die Sachverständigen zuvor ihre Kompetenz und Eignung nachgewiesen haben. Die Anforderungen für eine Bekanntgabe von "Messstellen" bzw. Sachverständigen richten sich nach der Bekanntgabeverordnung, der sogenannten 41. BImSchV und den jeweiligen Richtlinien des Länderausschusses für Immissionsschutz für die Bekanntgabe von Sachverständigen oder Stellen. Länderspezifische Regelungen existieren in Mecklenburg-Vorpommern dazu nicht.
Nach der Bekanntgabe als notifizierte Stelle oder Sachverständige/r erfolgt eine Registrierung im Recherchesystem (ReSyMeSa), Modul Immissionsschutz.
Rechtsgrundlagen
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV)
- Richtlinie für die Bekanntgabe von sachverständigen Stellen im Bereich des Immissionsschutzes in der Fassung des LAI-Beschlusses der 106.Sitzung vom 30.09. bis 02.10.2003 in Hamburg
- Richtlinien für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 2. Mai 1995 i. d. F. vom 30. März 2003
- Fachkundenachweis für Ermittlungen im Bereich des Immissionsschutzes (Modul Immissionsschutz)
- Landesverordnung über die Zuständigkeit der Immissionsschutzbehörden (Immissionsschutz-Zuständigkeitslandesverordnung - ImmSchZustLVO M-V) vom 12. Februar 2015 (GVOBl. M-V S. 75).
- Immissionsschutz-Kostenverordnung-ImmSchKostVO M-V
Fristen
Das Verfahren für die Prüfung des Antrages auf Bekanntgabe muss innerhalb von vier Monaten abgeschlossen sein.