Sachkundenachweis zur Schädlingsbekämpfung beantragen
Wenn Sie beruflich Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen wollen, dürfen Sie das nicht einfach tun, sondern Sie müssen zuerst die Behörden informieren, die dafür zuständig sind.
Ihre zuständige Stelle
Landkreis Ludwigslust-Parchim - Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
Garnisonsstraße 1
19288
Ludwigslust, Stadt
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Postanschrift
PostfachPostfach 12 63
19370
Parchim, Stadt
Zentraler Kontakt
Öffnungszeiten
Montag 8 bis 13 Uhr
Dienstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 13 Uhr
Parkplätze
Keine Angabe
Behindertenparkplätze
Keine Angabe
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
Auskunft - 115 Ihre Behördennummer
Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Hinweis DSGVO
Die zu dieser Verwaltungsleistung oben ermittelte „Ihre zuständige Stelle“ nutzt gemäß der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/) die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet. Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz, die Datenschutzerklärung sowie ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können. Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten. Für die im Zuge einer Antragstellung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Die konkrete Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus den genannten Fristen dieser Verwaltungsleistung. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/). Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (https://www.datenschutz-mv.de/kontakt).
Erforderliche Unterlagen
- Sachkundenachweise: Sachkundig ist, wer sich regelmäßig fortbildet und
- die Prüfung gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "geprüfter Schädlingsbekämpfer / geprüfte Schädlingsbekämpferin" oder
- die Prüfung zum Gehilfen oder Meister für Schädlingsbekämpfung nach nicht mehr geltendem Recht in den alten Bundesländern oder nach dem Recht der ehemaligen DDR abgelegt oder
- in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften nachweislich eine vergleichbare Sachkunde erworben hat.
- Sachkundig ist auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde als den oben erwähnten Prüfungen gleichwertig anerkannt worden ist.
- Nachweis der Sachkunde z. B. in Form von Ausbildungszeugnissen, Schulungsnachweisen, Teilnahmebestätigungen, Bescheinigungen über Fortbildungen
- Personalausweis
- Erkundigen Sie sich bitte bezüglich noch zusätzlich einzureichender Unterlagen bei Ihrem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt. Dieses wird Ihnen auch darüber Auskunft geben, ob Sie bereits sachkundig sind oder wie bzw. durch welche Schulungsangebote Sie die Sachkunde erlangen können.
Voraussetzungen
Sachkunde des Antragsstellers.
Sachkundig ist, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde anerkannt worden ist.
Kosten
Im Rahmen einer Ausbildung fallen für die Sachkunde keine Kosten an. Wenn die Ausbildung auf privater Ebene erfolgt, hängen die Kosten vom Anbieter der Lehrgänge ab. In diesen sind die anfallenden Prüfungsgebühren meist enthalten.
Die Höhe der Kosten sind abhängig von dem Zeitaufwand, betragen aber mindestens 25,00 EUR (Ziffer 1.6.44 Veterinärverwaltungskostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern).
Erkundigen Sie sich hierfür bitte bei Ihrem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.
Verfahrensablauf
Den Sachkundenachweis erhalten Sie von der zuständigen Stelle, nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen und den Antrag auf Ausstellung eines Sachkundenachweises eingereicht haben, die zuständige Stelle die Unterlagen geprüft hat und die Voraussetzungen geprüft wurden.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Die Behörde stellt eine Sachkundebescheinigung über die Befähigung für die jeweilige Tätigkeit aus. Hierfür sind Nachweise zu erbringen, dass die persönlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine Schädlingsbekämpfung vorliegen.
Sachkundig ist, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung abgeschlossen hat, die vom Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt anerkannt worden ist - z. B. den anerkannten Abschluss "geprüfte/r Schädlingsbekämpfer/in“.
Seit dem 1. August 2004 gibt es die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer / zur Schädlingsbekämpferin. Diese dauert 3 Jahre und schließt nach praktischen sowie theoretischen Lehreinheiten mit einer entsprechenden Prüfung an einer Berufsschule ab. Näheres dazu regelt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer / zur Schädlingsbekämpferin.
Beschränkt sich die vorgesehene Schädlingsbekämpfung auf bestimmte Anwendungsbereiche, ist sachkundig auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde für diese Tätigkeiten als geeignet anerkannt worden ist.
Rechtsgrundlagen
- § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe e und Absatz 5 Tierschutzgesetz (TierSchG)
- § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 20 Tierschutzgesetz (TierSchG)
- § 21 Absatz 5 Tierschutzgesetz (TierSchG)
- § 4 Absatz 1 und Absatz 1a Tierschutzgesetz (TierSchG)
- § 4 Absatz 1 Tierschutz-Schlachtverordnung (Tier-SchlV)
- Veterinärverwaltungskostenverordnung (VetKostVO M-V)
Fristen
Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO
Weitere Informationen
Es sind keine Fristen vorgesehen.