Gaststättengewerbe: Weiterführung nach dem Tod des Erlaubnisinhabenden anzeigen
Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers/ der Erlaubnisinhaberin darf das Gaststättengewerbe auf Grund der bisherigen Erlaubnis durch den Ehegatten, Lebenspartner oder den...
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Ihre zuständigen Stellen
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Amt Güstrow-Land
18273 Güstrow, BarlachstadtEntfernung zu Badendiek: ca. 5 km
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Meldeamt
18273 Güstrow, BarlachstadtEntfernung zu Badendiek: ca. 5 km
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Ordnungsamt
18273 Güstrow, BarlachstadtEntfernung zu Badendiek: ca. 5 km
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
- Unterrichtung der Industrie- und Handelskammer bzw. Nachweis über einen Berufsabschluss in einem einschlägigen Beruf
- Sterbeurkunde des Erlaubnisinhabers/ der Erlaubnisinhaberin
- Zur Identifikation ist der Personalausweis oder der Reisepass mit einer aktuellen Meldebestätigung vorzulegen.
Voraussetzungen
Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.
Kosten
Es fallen Gebühren in Höhe zwischen 21,00 - 191,00 an.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers/ der Erlaubnisinhaberin darf das Gaststättengewerbe auf Grund der bisherigen Erlaubnis durch den Ehegatten, Lebenspartner oder den minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit weitergeführt werden. Das gleiche gilt für Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Personen haben der Erlaubnisbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sie den Betrieb weiterführen wollen.
Fristen
Die Anzeige ist unverzüglich zu erstatten.
Nach § 8 GastG erlischt die Erlaubnis, wenn der Betrieb seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt wird.