Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Waffenhandel beantragen
Wenn Sie gewerbsmäßig Schusswaffen oder Munition kaufen und verkaufen möchten, benötigen Sie dafür eine Waffenhandelserlaubnis.
Ihre zuständige Stelle
Landkreis Vorpommern-Rügen
Fachgebiet 31.10 - Allgemeine Ordnung
Lindenallee 61
18437
Stralsund, Hansestadt
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Weitere Anschriften
Adresse
Störtebekerstr. 30
18528
Bergen auf Rügen, Stadt
Zentraler Kontakt
Öffnungszeiten
Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 18:00 Uhr
Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:00 Uhr
Termine können Sie unter der Behördennummer 115 vereinbaren.
Parkplätze
Keine Angabe
Behindertenparkplätze
Keine Angabe
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Nein
Aufzug vorhanden:
Nein
Auskunft - 115 Ihre Behördennummer
Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Hinweis DSGVO
Die zu dieser Verwaltungsleistung oben ermittelte „Ihre zuständige Stelle“ nutzt gemäß der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/) die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet. Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz, die Datenschutzerklärung sowie ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können. Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten. Für die im Zuge einer Antragstellung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Die konkrete Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus den genannten Fristen dieser Verwaltungsleistung. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/). Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (https://www.datenschutz-mv.de/kontakt). *** Hinweis weitere To-Dos in den Infodiensten.MV: BITTE die Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten (Fachperson für Datenschutz) UND den Link zur Datenschutzerklärung bei der zuständigen Organisationseinheit ergänzen BITTE die Aufbewahrungsfrist im strukturierten Fristenmodul ergänzen ***
Erforderliche Unterlagen
Bescheinigung über eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung Büchsenmacher-Handwerk oder Ausnahmegenehmigung
Nachweis der Fachkundeprüfung nach § 22 Abs.1 WaffG von der Industrie- und Handelskammer
Nachweis zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition
Grundriss der Räumlichkeiten
Lageplan der Räumlichkeiten
Ablehnung- oder Erlaubnisbescheid bei früherer Beantragung einer Erlaubnis zur Waffenherstellung
Spezielle Hinweise für Landkreis Vorpommern-Rügen:
- Angaben zu Betriebs- und Geschäftsräumen mit Aufbewahrungskonzept
Voraussetzungen
Sie sind volljährig, besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung und die Fachkunde.
Kosten
Die Kosten richten sich nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffengewerberechts M-V, in Kraft getreten am 01.02.2017.
So beträgt nach Tarifstelle 100.2 die Gebühr für die Waffenhandelserlaubnis 107 bis 3.000 Euro.
Verfahrensablauf
Die zuständige Waffenbehörde meldet den Prüfling zur Fachkundeprüfung nach § 22 Abs. 1 WaffG bei der IHK an. Nach bestandener Prüfung und dem Vorliegen aller weiteren, erforderlichen Voraussetzungen kann die Waffenhandelserlaubnis erteilt werden.
Spezielle Hinweise für Landkreis Vorpommern-Rügen:
Prüfung der Voraussetzungen nach Antragseingang, falls erforderlich Abfrage weiterer Nachweise. Zusätzlich zur Abfrage der Zuverlässigkeit erfolgen u. a. Abfragen beim Gewerbezentralregister der Industrie- und Handelskammer, des Schuldnerverzeichnisses beim zuständigen Amtsgericht, ggf. bei weiteren zuständigen Waffenbehörden und die teilweise Unterrichtung dieser Behörden bei Erteilung der Erlaubnis. Mindestens eine persönliche Vorsprache (entweder zur Antragsabgabe oder zur Erteilung von Erlaubnissen) ist im Sinne des Waffengesetzes vonnöten.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Für den gewerbsmäßigen oder selbstständigen Handel mit Schusswaffen oder Munition benötigen Sie eine Waffenhandelserlaubnis. Diese erhalten Sie bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Waffenbehörde.
Der Waffenhandel beinhaltet auch das
- das Verleihen,
- Versteigern,
- Vermieten,
- Verpfänden,
- Verwahren oder
- Befördern von Waffen und Munition.
Die Waffenhandelserlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.
Erhalten können die Erlaubnis
- natürliche Personen (Einzelfirma)
- juristischen Personen. Hierfür benötigen die verantwortliche Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder die einzelnen persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter jeweils eine eigene Erlaubnis.
Wenn der Waffenhandel durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter betrieben werden soll oder eine Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragt wird, dann benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis. Diese beantragen Sie ebenfalls bei der zuständigen Waffenbehörde. Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten diese Erlaubnis unter denselben Voraussetzungen.
Zu diesen Voraussetzungen zählen unter anderem, der Nachweis
- der Volljährigkeit,
- der Zuverlässigkeit,
- der persönlichen Eignung und
- der Fachkunde.
Ihre Erlaubnis verliert die Gültigkeit, wenn Sie die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach erteilter Erlaubnis begonnen haben oder Sie diese ein Jahr lang nicht ausgeübt haben. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.
Rechtsgrundlagen
Spezielle Hinweise für Landkreis Vorpommern-Rügen:
Fristen
Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO
Weitere Informationen
Sofern alle erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, sollte eine Bearbeitungsdauer von 3 Monaten ausreichend sein.