Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit: Erlaubnis zur Aufstellung beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Woldegk

Wenn Sie gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung

Ihre zuständige Stelle

Amt Woldegk

Karl-Liebknecht-Platz 1
17348 Woldegk, Windmühlenstadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 03963 2565-0
Fax: 03963 2565-65

Mitarbeiter

Frau Anke Otto-Knauft
Telefon: 03963 256521
Position: Sachbearbeiterin
Frau Pape
Telefon: 03963 256519
Herr Alf Reuter
Telefon: 03963 256522
Position: Sachbearbeiter
Frau Nadine Moritz-Deutschländer
Telefon: 03963 256532
Position: Sachbearbeiterin
Funktion: Standesbeamtin
Herr Wallitt
Telefon: 03963 256526
Frau Bärbel Friese
Telefon: 03963 256537
Position: Sachbearbeiterin
Frau Karola Kroll
Telefon: 03963 2565036
Position: Sachbearbeiterin
Frau Ruthenberg
Telefon: 03963 256520
Frau Veronika Ramp
Telefon: 03963 256516
Position: Sachbearbeiterin
Frau Riesner
Telefon: 03963 256550
Herr Balzer
Telefon: 03963 256518
Position: Leiter Bauamt
Frau Kerstin Lütge
Telefon: 03963 256552
Position: Sachbearbeiterin
Frau Gunhild Wosny
Telefon: 03963 256528
Position: Sachbearbeiterin
Herr Dirk Nebe
Telefon: 03963 256517
Herr Sven Reimann
Telefon: 03963 256512
Position: Leitender Verwaltungsbeamter

Öffnungszeiten


Montag: geschlossen
Dienstag: 08.30 - 12.00 Uhr und 13.00 - 17.30 Uhr
Mittwoch: 08.30 - 12.00 Uhr
Donnerstag: 08.30 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.30 Uhr
Freitag: geschlossen
außerhalb: der Öffungszeiten nach Vereinbarung

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Die zu dieser Verwaltungsleistung oben ermittelte „Ihre zuständige Stelle“ nutzt gemäß der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/) die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet. Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz, die Datenschutzerklärung sowie ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können. Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten. Ihre zuständige Stelle ist berechtigt beziehungsweise verpflichtet, personenbezogene Daten an folgende Dritte zu übermitteln: ■ Gewerbebehörde Eine Übermittlung kann aufgrund gesetzlicher Übermittlungsbefugnisse oder aufgrund einer Einwilligung erfolgen. Näheres entnehmen Sie bitte den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung. Für die im Zuge einer Antragstellung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Die konkrete Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus den genannten Fristen dieser Verwaltungsleistung. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/). Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (https://www.datenschutz-mv.de/kontakt).

Behördlicher Datenschutzbeauftragter

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes 
    (zu beantragen beim Finanzamt des Wohnortes)

     
  • Personalausweis oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung 
    (bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten, sowie Ausweiskopie des Vollmachtgebers)

     
  • Führungszeugnis in der Belegart OG (zur Vorlage bei einer Behörde) 
    (zu beantragen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen, örtlichen Meldebehörde)
  • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob ein Verfahren eröffnet wurde 
    (zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister in der Belegart 9 
     
  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Bescheinigung über Unterrichtung in Spieler und Jugendschutz 
    (Nach § 33c Gewerbeordnung ist mit einer Bescheinigung der Industrie und Handelskammer nachzuweisen, dass man in den zur Gewerbeausübung notwendigen Kenntnissen unterrichtet worden ist.)
  • Sozialkonzept 
    (Für eine Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist nach § 33c Abs. 2 Gewerbeordnung ein Sozialkonzept vorzulegen. Das Sozialkonzept beschreibt, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.)
  • Handelsregisterauszug bzw. bei noch in Gründung befindlichen juristischen Personen Gründungsurkunde und Gesellschaftervertrag
  • Eine Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung setzt Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit voraus. Die Zuverlässigkeit wird bei der Beantragung von der Behörde geprüft.

Die genaue Gebührenhöhe ist abhängig vom Verwaltungsaufwand. Die Rahmengebühr beträgt in M-V: 148 - 844 EUR.

  • Zuerst sind von Ihnen alle erforderlichen Unterlagen zu besorgen und bei der Behörde einzureichen.
  • Die Behörde prüft Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit
  • Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie die Erlaubnis mit einem Gebührenbescheid.

Mit einer Erlaubnis zum Aufstellen von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit können Sie im gesamten Bundesgebiet Geldspielgeräte aufstellen. Jeder Aufstellort muss von der zuständigen Behörde einzeln erlaubt werden. Geldspielgeräte dürfen erst aufgestellt werden, wenn alle Sie alle erforderlichen Erlaubnisse besitzen.

Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO

10 Jahre