Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 (private Kleinfeuerwerke) außerhalb des Jahreswechsels anzeigen

Ausgewähltes Gebiet: Alt Sassitz

Wenn Sie als Privatperson außerhalb des Jahreswechsels ein Kleinfeuerwerk abbrennen möchten, müssen Sie das beabsichtige Kleinfeuerwerk der zuständigen Stelle vorher mitteilen. Eine Ausnahmegenehmigung haben Sie bereits erhalten.

Ihre zuständige Stelle

Untere Sprengstoffbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Sie benötigen eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 24 Absatz 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV).

Verwaltungsgebühr

30,00 - 150,00 EUR

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember muss vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der zuständigen Stelle angezeigt werden. Für die Anzeige gilt eine Frist von zwei Wochen vor Abbrand des Feuerwerks. Bei Feuerwerken in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, hat die Anzeige vier Wochen vorher zu erfolgen.

Anzeigefrist / Anmeldefrist oder Ähnliches

2 Wochen
vor dem Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen

Anzeigefrist / Anmeldefrist oder Ähnliches

4 Wochen
vor dem Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind