Futtermittelunternehmen: Zulassung beantragen
Nach EU-Recht ist für bestimmte Tätigkeiten des Futtermittelunternehmens eine Zulassung durch die zuständige Futtermittelüberwachungsbehörde erforderlich.
Ihre zuständige Stelle
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei - Dezernat LALLF 610
Thierfelderstraße 18
18059
Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Zentraler Kontakt
Öffnungszeiten
Das LALLF verfügt über eine (Telefon)Zentrale, die rund um die Uhr besetzt ist: Telefonnummer 0385 588 61000
Sollte sich Ihr direkter Ansprechpartner nicht melden, wenden Sie sich bitte auch an diese Stelle.
Die Annahme von Untersuchungsmaterial ist im Hauptsitz in Rostock (Thierfelderstr. 18) werktäglich von 7.00 Uhr bis 15.30 Uhr möglich.
Zu beachten ist, dass für Beschwerdeproben, z.B. von Lebensmitteln, eine spezielle Verfahrensweise gilt. Diese Proben sind in den zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern der Kreise und kreisfreien Städte, unter Angabe der Beschwerdegründe abzugeben!
Parkplätze
Keine Angabe
Behindertenparkplätze
Keine Angabe
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Nein
Auskunft - 115 Ihre Behördennummer
Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
Für die Zulassung sind die Angaben im Antragsformular sowie abhängig von der beantragten Tätigkeit gegebenenfalls bestimmte Nachweise erforderlich.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung sind Angaben zum Betrieb und zur Tätigkeit im Antragsformular.
Sie müssen die erforderlichen Nachweise beibringen.
Sie erfüllen die einschlägigen Vorschriften.
Sie bezahlen die Gebühren für die Zulassung.
Kosten
Verwaltungsgebühr
Verwaltungsgebühr
Verwaltungsgebühr
Verfahrensablauf
Die Zulassung beantragen Sie schriftlich per Post oder elektronisch per E-Mail bei der zuständigen Futtermittelüberwachungsbehörde.
Die zuständige Futtermittelüberwachungsbehörde prüft Ihren Antrag.
Die zuständige Futtermittelüberwachungsbehörde wird eine Besichtigung vor Ort durchführen.
Wenn Ihr Betrieb alle Anforderungen erfüllt, stellt die zuständige Behörde einen Zulassungsbescheid sowie einen Gebührenbescheid aus.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Nach EU-Recht stellen Futtermittelunternehmer sicher, dass alle seiner Kontrolle unterstehenden Betriebe (jede Anlage eines Futtermittelunternehmens) bei der zuständigen Behörde zugelassen sind.
Nach Bundesrecht stellen Futtermittelunternehmer sicher, dass sie für bestimmte Tätigkeiten durch die zuständige Behörde zugelassen sind.
Der Antrag auf Zulassung hat schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu erfolgen.
Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EG) Nr. 183/2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene
- §§ 17, 18 Futtermittelverordnung
- Verordnung (EU) 2019/4 über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln
- Verordnung (EU) 2015/786 zur Festlegung von Kriterien für die Zulässigkeit von Entgiftungsverfahren, denen zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse unterzogen werden
- Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln
- Verordnung (EG) Nr. 141/2007 über die Zulassungspflicht für Futtermittelbetriebe, die Futtermittelzusatzstoffe der Kategorie Kokzidiostatika und Histomonostatika herstellen oder in Verkehr bringen
- Gebührennummer 206 der Land- und Ernährungswirtschaftskostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (LEKostVO M-V)
Fristen
Die Zulassung des Betriebes muss vor Aufnahme der Betriebstätigkeit beantragt werden.