Staatliche Pflichtfachprüfung der Ersten juristischen Prüfung: Wiederholung anmelden

Ausgewähltes Gebiet: Altenwillershagen

Wenn Sie die Erste juristische Staatsprüfung nicht bestanden haben oder wiederholen wollen, müssen Sie eine Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung beantragen.

Ihre zuständige Stelle

Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz
Abteilung LJPA - Landesjustizprüfungsamt

Puschkinstraße 19-21
19055 Schwerin, Landeshauptstadt

Öffnungszeiten

Keine Angabe

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
  • Formlose Antragstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Sie müssen:

  • ein ordnungsgemäßes rechtswissenschaftliches Studium mit einer Mindeststudienzeit von 2 Jahren absolviert haben
  • in mindestens zwei der Prüfung vorausgehenden Semestern an der Universität Greifswald eingeschrieben gewesen sein
  • an der praktischen Studienzeit von mindestens drei Monaten teilgenommen haben
  • den Nachweis der Fremdsprachenkompetenz erbringen
  • erfolgreich an den Übungen für Fortgeschrittene im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht teilgenommen haben
  • erfolgreich an einer Lehrveranstaltung in einem Grundlagenfach teilgenommen haben
  • erfolgreich an einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen teilgenommen haben
  • das Studium bis zur Wiederholung fortgesetzt haben.

keine

Sie können den Antrag sowohl schriftlich als auch elektronisch stellen.

Nachdem Sie den Antrag auf Zulassung gestellt haben, werden die Voraussetzungen im Landesjustizprüfungsamt geprüft. Eingangsbestätigungen erfolgen grundsätzlich nicht. Erfüllen Sie die Voraussetzungen, werden Sie nach Ablauf der jeweiligen Meldefrist zur staatlichen Pflichtfachprüfung zugelassen und zur schriftlichen Prüfung geladen. Erfüllen Sie die Voraussetzungen nicht oder ist der Antrag unvollständig, werden Sie unverzüglich darüber informiert.

Wenn Sie die Prüfung bereits nach dem schriftlichen Teil nicht bestanden haben, oder gilt diese als nicht bestanden, können Sie die staatliche Pflichtfachprüfung einmal wiederholen. Bis dahin ist das Studium fortzusetzen. Das Landesjustizprüfungsamt trifft hierfür Festlegungen, welche Lehrveranstaltungen Sie zu besuchen und welche Leistungsnachweise Sie zu erbringen haben. Für den Fall des Nichtbestehens nach Ablegung der mündlichen Prüfung werden die Auflagen auf Vorschlag der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.

Der Zulassungsantrag für die staatliche Pflichtfachprüfung ist für den W-Termin bis spätestens 01. Juli und für den S-Termin bis spätestens 15. Januar des jeweiligen Jahres beim Landesjustizprüfungsamt einzureichen.

Bei den Antragsfristen handelt es sich um gesetzliche Ausschlussfristen. Maßgebend für die Einhaltung der Antragsfrist ist der Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen beim Landesjustizprüfungsamt.