Zuwendung aus dem Fonds für Vorpommern und das östliche Mecklenburg: Zuschuss beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Brook

Mit den Mitteln des Fonds für Vorpommern und das östliche Mecklenburg (FVöM) sollen die dortige wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung, der gesellschaftliche Zusammenhalt und die regionale Identität zusätzlich gefördert werden.

Ihre zuständige Stelle

Staatskanzlei
Büro des Parlamentarischen Staatssekretärs für Vorpommern und das östliche Mecklenburg

Baustraße 9
17389 Anklam, Hansestadt

Zentraler Kontakt

Mitarbeiter

Sebastian Inwald
Telefon: +49 385 588-10074
Telefon: +49 3971 24693-1074

Öffnungszeiten

Keine Angabe

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Stefanie Kunkel
Position: Fachperson für Datenschutz
Kontakt

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Die zu dieser Verwaltungsleistung oben ermittelte „Ihre zuständige Stelle“ nutzt gemäß der unten verlinkten Datenschutzerklärung die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet.

Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle:

  1. die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz,
  2. die Datenschutzerklärung sowie
  3. ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können.

Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten.

Ihre zuständige Stelle ist berechtigt beziehungsweise verpflichtet, personenbezogene Daten an Dritte zu übermitteln.

Eine Übermittlung erfolgt zum Zwecke der Prüfung alternativer Fördermöglichkeiten. Dritte zu diesem Zwecke sind:

  • andere Landesbehörden
  • Landkreise
  • Kommunen
  • Stiftungen
  • andere Förderstellen in MV

Eine Übermittlung kann aufgrund gesetzlicher Übermittlungsbefugnisse oder aufgrund einer Einwilligung erfolgen. Näheres entnehmen Sie bitte den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung.

Die Einwilligung erfolgt im Rahmen der Antragstellung (s. Antragsformular).

Für die im Zuge einer Antragstellung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Die konkrete Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus den genannten Fristen dieser Verwaltungsleistung. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten.

Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der unten verlinkten Datenschutzerklärung.

Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (Kontakt).

Behördlicher Datenschutzbeauftragter

Stefanie Kunkel
Position: Fachperson für Datenschutz
Kontakt

Projekte, die gefördert werden sollen, müssen:

  • in Vorpommern oder im östlichen Mecklenburg durchgeführt werden oder einen inhaltlichen Bezug zum Fördergebiet aufweisen,
  • nicht bereits begonnen haben und
  • keine Ziele verfolgen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung Deutschlands gerichtet sind.

keine

Vorprüfung und Vorantragsverfahren

  • Ihren Förderantrag (Formular Projektskizze) sollten Sie mindestens zwei Monate vor Projektbeginn stellen.
  • Hinweis: Als Beginn gilt auch schon der Abschluss eines Vertrages über eine Lieferung oder Leistung für Ihr Vorhaben.
  • Die zuständige Stelle prüft zunächst, ob es andere Fördermittel für Ihr Projekt gibt und informiert Sie, sofern dies der Fall ist.
  • Falls keine andere Förderung möglich ist oder diese nicht ausreicht, wird Ihr Projekt dem Förderrat vorgelegt, der in der Regel monatlich tagt. Auf Grundlage der Bewertung durch den Förderrat entscheidet der Parlamentarische Staatssekretär über die Förderwürdigkeit und die Höhe des Zuschusses. Bei größeren Zuschüssen über 75.000,00 EUR wird zusätzlich der Rat für Vorpommern und das östliche Mecklenburg einbezogen, der in der Regel vierteljährlich zusammentritt.
  • Das Ergebnis der Bewertung teilt Ihnen das Landesförderinstitut (LFI) M-V mit.
  • Ist eine positive Bewertung erfolgt, erhalten Sie, verbunden mit der Förderzusage, das Antragsformular des LFI.

Antragsverfahren

  • Die finale Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung sowie der Nachweis der Mittelverwendung werden durch das LFI geregelt.

Was wird gefördert?

Mit den Mitteln des Fonds für Vorpommern und das östliche Mecklenburg sollen die dortige wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung, der gesellschaftliche Zusammenhalt und die regionale Identität zusätzlich gefördert werden. Insbesondere sollen solche Maßnahmen gefördert werden, für die aus bestehenden Förderprogrammen erforderliche Fördermittel nicht, nicht in der erforderlichen Höhe oder nur unter Inanspruchnahme von Mitteln aus dem Fonds für Vorpommern und das östliche Mecklenburg eingeworben werden können (zum Beispiel zur Finanzierung von Eigenanteilen).

Wer wird gefördert?

Eine Förderung aus dem Fonds für Vorpommern und das östliche Mecklenburg können

  • Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere kleinere Gemeinden,
  • juristische Personen des Privatrechts, zum Beispiel Vereine,
  • Personengesellschaften und
  • natürliche Personen und Initiativen, sofern Letztere eine natürliche Person als verantwortliche Person benennen,

erhalten.

Wie wird gefördert?

Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetragsfinanzierung oder Anteilfinanzierung gewährt.
 
Vom Zuwendungsempfänger ist ein Eigenanteil an den zuwendungsfähigen Ausgaben zu tragen, der sich an seinem Eigeninteresse an dem geförderten Vorhaben und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit orientiert.
 
Die Zuwendung darf ausnahmsweise zur Vollfinanzierung bewilligt werden, wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das Land möglich ist. Sie kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung insbesondere ein wirtschaftliches Interesse hat.

Zuwendungsfähig sind grundsätzlich Sachausgaben sowie Investitionen. Diese müssen in direktem Zusammenhang mit dem Vorhaben entstehen und für die Durchführung erforderlich sein. Zu den Sachausgaben zählen unter anderem Büro- und Arbeitsmaterial, Honorare, Telefon- und Portokosten, Reisekosten (Fahrtkosten, Übernachtungskosten) sowie anteilige Miet- und Betriebskosten.

Es besteht die Möglichkeit, eine Zuwendung aus dem Fonds für Vorpommern und das östliche Mecklenburg mit anderen Fördermitteln der Europäischen Union, des Bundes und des Landes zu kombinieren oder auch das Geld aus dem Fonds für Vorpommern und das östliche Mecklenburg zur Finanzierung des Eigenanteils bei anderen Förderprogrammen zu verwenden.

Sind im Rahmen der Projektfinanzierung weitere Zuwendungsgeber involviert beziehungsweise beabsichtigen Sie die Beantragung von Drittmitteln, werden Sie gebeten, in den Unterlagen darauf hinzuweisen und eine zeitgleiche Einreichung der Anträge bei den entsprechenden Bewilligungsbehörden sicherzustellen.

So wären zum Beispiel bei einer Kofinanzierung zwischen dem Fonds für Vorpommern und das östliche Mecklenburg sowie der Kulturförderung durch das Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten zeitgleich ein entsprechender Antrag auf Kulturförderung beim Ministerium sowie eine Projektskizze beim Fonds für Vorpommern und das östliche Mecklenburg einzureichen, in denen wechselseitig auf den anderen Zuwendungsgeber hingewiesen wird. So kann die Gesamtfinanzierung geklärt werden. Gegebenenfalls ist auch die Zusammenfassung der Fördermittel aus beiden Quellen in einem Zuwendungsbescheid möglich, was im weiteren Verfahren vieles vereinfacht.