Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen: Ausrüstung von Fahrzeugen mit blauem Rundumlicht und Einsatzhorn beantragen
Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO werden für Kraftfahrzeuge und ihre Kombinationen benötigt, die mit blauem Rundumlicht und Einsatzhorn ausgerüstet sind.
Ihre zuständige Stelle
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Dezernat Dez. 30 - Straßenverkehrszulassungsrecht
An der Jägerbäk 3
18069
Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Mitarbeiter
Öffnungszeiten
Keine Angabe
Parkplätze
Keine Angabe
Behindertenparkplätze
Keine Angabe
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
Auskunft - 115 Ihre Behördennummer
Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis, dass Ihr Fahrzeug zu den Kraftfahrzeugen gehört, die auf Grund des § 52 Abs. 3 StVZO Warnleuchten für blaues Blinklicht führen dürfen.
- Angabe der Halterdaten
- Zulassungsbescheinigung bzw. Betriebserlaubnis der Fahrzeugkombination
- Ggf. vorherige Ausnahmegenehmigung
- Ggf. Versicherungsbescheinigung
Voraussetzungen
Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft sind.
Verfahrensablauf
Sie können die Ausnahmegenehmigung schriftlich oder online beantragen.
Bevor Sie eine Ausnahmegenehmigung für ein Fahrzeug beantragen können, benötigen Sie ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse anerkannten Technischen Dienstes
Aus dem Gutachten müssen die erforderlichen Ausnahmen von der StVZO, die Eignung des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination und die im Interesse der Verkehrssicherheit für erforderlich gehaltenen Auflagen und Bedingungen hervorgehen. Der oder die Sachverständige hat die Ausnahmen konkret zu beschreiben und ihre Notwendigkeit zu begründen.
Anschließend können Sie die Ausnahmegenehmigung beantragen.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und erteilt Ihnen bei positiver Prüfung die Ausnahmegenehmigung.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Bevor beabsichtigt ist, Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Warnleuchten für blaues Blinklicht und Einsatzhorn auszurüsten, benötigen Sie für die spätere Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO. § 52 Abs. 3 StVZO benennt die Kraftfahrzeuge und Anhänger, die mit Warnleuchten für blaues Blinklicht ausgerüstet sein dürfen. Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Absatz 3 StVZO Warnleuchten für blaues Blinklicht führen, müssen nach § 55 Abs. 3 StVZO mit mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein. Gehört Ihr Kraftfahrzeug oder Anhänger zu den Fahrzeugen, die in § 52 Abs. 3 StVZO benannt sind, können Sie bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO zum Führen von blauem Rundumlicht und Einsatzhorn beantragen.
Fristen
Bei der Antragstellung sind keine Fristen zu beachten.