Auskunft im Rahmen der Geldwäscheaufsicht auf Verlangen der Behörde erteilen
Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde müssen Sie unentgeltlich Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen erteilen und Unterlagen vorlegen, die für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen von Bedeutung sind.
Ihre zuständige Stelle
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit
Referat V 420 - Gewerberecht
Johannes-Stelling-Straße 14
19053
Schwerin, Landeshauptstadt
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Mitarbeiter
Öffnungszeiten
Keine Angabe
Parkplätze
Besucherparkplatz
Anzahl: 10
Kostenfrei
Behindertenparkplätze
Anzahl: 3
Kostenfrei
Verkehrsanbindung
Haltestelle Ostorf
Straßenbahn:
Linie 1,2,4
Haltestelle Freilichtbühne
Bus:
Linie 5,8,14,19
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Nein
Aufzug vorhanden:
Ja
Auskunft - 115 Ihre Behördennummer
Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
- Je nach Anforderung durch die Aufsichtsbehörde
- Bei Fragen erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Aufsichtsbehörde, welche Unterlagen Sie einreichen müssen.
Voraussetzungen
- Sie sind Verpflichtete oder Verpflichteter, Organmitglied oder Beschäftigte oder Beschäftigter einer oder eines Verpflichteten nach dem Geldwäscherecht oder Geldwäschebeauftragte oder Geldwäschebeauftragter.
- Sie haben eine Aufforderung zur Abgabe von Unterlagen der zuständigen Aufsichtsbehörde erhalten.
Kosten
keine
Verfahrensablauf
- Sie erhalten eine Aufforderung zur Abgabe von Auskünften über Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen und/oder zur Vorlage von entsprechenden Unterlagen.
- Sie reichen die angeforderten Nachweise bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein.
- Die Aufsichtsbehörde prüft die Auskünfte und Unterlagen.
- Sie erhalten eine Mitteilung nach Abschluss der Prüfung.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Als Verpflichtete oder Verpflichteter nach dem Geldwäscherecht haben Sie der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich
- Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind.
Die vorzulegenden Unterlagen sind im Original, in Form von Kopien oder in digitaler Form auf elektronischem Wege oder auf einem digitalen Speichermedium zur Verfügung zu stellen.
Die Auskunft und die Belegvorlage haben unentgeltlich zu erfolgen.