Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichentherapeut beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Neu Thurow

Wenn Sie in Deutschland den Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ohne Einschränkungen ausüben wollen, benötigen Sie eine staatliche Zulassung, die Approbation.

Ihre zuständige Stelle

Landesamt für Gesundheit und Soziales - Dezernat LAGuS 310 - Landesprüfungsamt für Heilberufe

Friedrich-Engels-Platz 5-8
18055 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Zentraler Kontakt

Öffnungszeiten

Mo. keine Sprechzeit
Di. 09:00 – 12:00 Uhr, 14:00 – 17:00 Uhr
Mi. keine Sprechzeit
Do. 09:00 – 12:00 Uhr
Fr. keine Sprechzeit

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Anne Lehmann
Position: Fachperson für Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Identitätsnachweis
  • Geburtsurkunde oder ein aktueller Auszug aus dem Familienbuch der Eltern
  • ggf. Heiratsurkunde/eingetragene Lebenspartnerschaft (Nachweis bei Namensänderung)
  • tabellarischer Lebenslauf
  • Bundeszentralregisterauszug, der nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf (Belegart O)
  • Zeugnis über staatliche Prüfung für Kinder und Jugendlichenpsychotherapeuten
  • Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
  • Ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist

Die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut wird auf Antrag erteilt, wenn Sie:

  • die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die Staatliche Prüfung bestanden haben,
  • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt
  • nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sind,
  • über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Die Approbation können Sie bei der zuständigen Landesbehörde beantragen.

  • Sie reichen den Antrag auf Approbation inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein
  • Die zuständige Approbationsbehörde prüft die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen sowie, ob damit die gesetzlichen Voraussetzungen hinreichend nachgewiesen werden können.
  • Fehlende oder nicht ausreichend erbrachte Nachweise werden von der zuständigen Approbationsbehörde ggf. nachgefordert.
  • Die zuständige Approbationsbehörde prüft die Approbationsvoraussetzungen.
  • Nach positivem Abschluss der Prüfung wird Ihnen eine Approbationsurkunde entweder gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt oder mit Zustellungsurkunde zugestellt.

Nach Ihrer erfolgreichen Ausbildung an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie kann Ihnen die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut erteilt werden, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Mit Erteilung der Approbation sind Sie berechtigt, den Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Deutschland selbstständig und eigenverantwortlich auszuüben.

Die Approbation wird unbefristet erteilt und ist für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig.

Sie müssen bei der Antragsstellung keine gesetzlichen Fristen beachten.