Ausnahme vom Verbot der Mehrarbeit und vom Verbot der Nachtarbeit beantragen
Sie müssen sich Ausnahmen für das Verbot von Nachtarbeit und Mehrarbeit sowie der Art und dem Arbeitstempo für schwangere oder stillende Frauen bewilligen lassen.
Ihre zuständige Stelle
Landesamt für Gesundheit und Soziales - Dezernat LAGuS 503 - Neubrandenburg
Neustrelitzer Straße 120
17033
Neubrandenburg, Vier-Tore-Stadt
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Zentraler Kontakt
Öffnungszeiten
Keine Angabe
Parkplätze
Keine Angabe
Behindertenparkplätze
Keine Angabe
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
Datenschutz
Anne
Lehmann
Position:
Fachperson für Datenschutz
Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.
Auskunft - 115 Ihre Behördennummer
Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
- Ärztliches Zeugnis
- Zustimmende Erklärung der schwangeren oder stillenden Frau. Die Frau kann Ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
Voraussetzungen
- Sie können den Antrag nur stellen, wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind.
- Die schwangere oder stillende Frau erklärt sich ausdrücklich dazu bereit.
- Ein ärztliches Zeugnis darf nicht gegen die Nacht-, Mehr-, Akkord- oder Fließarbeit sprechen.
- Eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau durch Alleinarbeit, Art der Arbeit und das Arbeitstempo ist ausgeschlossen.
- Eine unverantwortbare Gefährdung für das Kind durch Alleinarbeit, Art der Arbeit und das Arbeitstempo ist ausgeschlossen.
Kosten
Die Gebühren werden nach Aufwand erhoben. Erkundigen Sie sich bitte in der für Ihr Bundesland zuständigen Aufsichtsbehörde über die anfallenden Bearbeitungsgebühren.
Die genauen Kosten werden im Nachgang der Genehmigung festgestellt.
Verfahrensablauf
Eine Bewilligung für die Ausnahme vom Verbot der Mehr-, der Nacht-, der Fließ- und der Akkordarbeit können Sie schriftlich beantragen.
Sie können die Genehmigung schriftlich beantragen:
- Beschreiben Sie dafür Ihr Anliegen formlos.
- Senden Sie Ihren Antrag an die örtlich zuständige Behörde für Arbeitsschutz, einschließlich der erforderlichen Unterlagen und Nachweise.
- Sind erforderliche Unterlagen beziehungsweise Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie umgehend von der Sachbearbeitung kontaktiert.
- Die örtlich zuständige Behörde prüft die Unterlagen und die Einzelfallumstände.
- Im Falle einer Genehmigung erhalten Sie einen Genehmigungsbescheid und erst ab diesem Zeitpunkt darf die Frau beschäftigt werden. Der Genehmigungsbescheid kann mit
Bedingungen hinterlegt werden, die bei der Beschäftigung beachtet werden müssen.
- Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht erfüllt, erhalten Sie eine Ablehnung. Sie bekommen einen Ablehnungsbescheid zugestellt.
Eine Bewilligung für die Ausnahme vom Verbot der Mehr-, der Nacht-, der Fließ- und der Akkordarbeit können Sie beantragen.
Sie können die Genehmigung beantragen:
- Beschreiben Sie dafür Ihr Anliegen formlos.
- Senden Sie Ihren Antrag an die örtlich zuständige Behörde für Arbeitsschutz, einschließlich der erforderlichen Unterlagen und Nachweise.
- Die örtlich zuständige Behörde prüft die Unterlagen und die Einzelfallumstände.
- Sind erforderliche Unterlagen beziehungsweise Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie umgehend von der Sachbearbeitung kontaktiert.
- Im Falle einer Genehmigung erhalten Sie einen Genehmigungsbescheid und erst ab diesem Zeitpunkt darf die Frau beschäftigt werden. Der Genehmigungsbescheid kann mit Bedingungen und Auflagen hinterlegt werden, die bei der Beschäftigung beachtet werden müssen.
- Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht erfüllt, erhalten Sie eine Ablehnung. Sie bekommen einen Ablehnungsbescheid.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Es ist Ihnen verboten eine schwangere oder stillende Frau in Nachtarbeit oder Mehrarbeit zu beschäftigen.
Außerdem dürfen Sie schwangere oder stillende Frauen nicht in folgenden Tätigkeiten beschäftigen:
- Fließarbeit
- Akkordarbeit
- Sonstige Arbeiten in denen gegen ein höheres Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann
Dafür können Sie eine Ausnahme durch die für Arbeitsschutz zuständige Behörde beantragen.
Von Nachtarbeit ist die Rede, wenn eine Beschäftigung zwischen 22 Uhr und 6 Uhr angestrebt wird. Schwangere oder stillende Frauen in Ausbildung sind von der Nachtarbeit ausgeschlossen.
Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau von 18 Jahren oder älter beschäftigen, wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn sie:
- über 8,5 Stunden täglich
- über 90 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
- die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigend
arbeitet.
Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren beschäftigen, wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn sie:
- über 8 Stunden täglich
- über 80 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
- die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigend
arbeitet.
Sind neben Ihnen noch weitere Arbeitgeber vorhanden, ist die Arbeitszeit zusammenzurechnen.
Es ist Ihnen verboten, eine schwangere oder stillende Frau in Nachtarbeit oder Mehrarbeit zu beschäftigen.
Außerdem dürfen Sie schwangere oder stillende Frauen nicht in folgenden Tätigkeiten beschäftigen:
- Fließarbeit
- Akkordarbeit
- sonstige Arbeiten, in denen gegen ein höheres Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann.
Dafür können Sie eine Ausnahme durch die für Arbeitsschutz zuständige Behörde beantragen.
Von Nachtarbeit ist die Rede, wenn eine Beschäftigung zwischen 22 Uhr und 6 Uhr angestrebt wird. Schwangere oder stillende Frauen in Ausbildung sind von der Nachtarbeit ausgeschlossen.
Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau von 18 Jahren oder älter beschäftigen, wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn sie:
- über 8,5 Stunden täglich
- über 90 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
- die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigend
arbeitet.
Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren beschäftigen, wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn sie:
- über 8 Stunden täglich
- über 80 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
- die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigend
arbeitet.
Sind neben Ihnen noch weitere Arbeitgeber vorhanden, ist die Arbeitszeit zusammenzurechnen.
Rechtsgrundlagen
§ 29 Absatz 3 Nr. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__29.html
§ 29 Absatz 3 Nr. 8 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Fristen
Der Antrag ist vor der Aufnahme der Beschäftigung von der schwangeren oder stillenden Frau zu stellen.