Ausnahme von der Erlaubnispflicht für Waffen beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Weststadt

Sie können eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht für den Munitionserwerb und -besitz beantragen.

Ihre zuständige Stelle

Landeshauptstadt Schwerin - Fachgruppe Ordnungsbehördliche Angelegenheiten

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin, Landeshauptstadt

Mitarbeiter

Frau Anja Mikolaschek
Telefon: +49 385 545-2505
Position: Sachbearbeiterin
Frau Erdner
Telefon: +49 385 545-1756
Position: Sachbearbeiterin

Parkplätze

Tiefgarage Stadthaus
Anzahl: 123
Kostenpflichtig

Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
Anzahl: 30
Kostenpflichtig

Behindertenparkplätze

Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
Anzahl: 2
Kostenfrei

Tiefgarage Stadthaus
Anzahl: 4
Kostenpflichtig

Verkehrsanbindung

Haltestelle Stadthaus
Straßenbahn: 2

Schwerin Hauptbahnhof
Regionalbahn: Intercity

Haltestelle Hauptbahnhof
Bus: 5, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 19 (nur zeitweise)
Straßenbahn: 1, 4

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

einzelfallabhängig

  • es liegen besondere Gründe vor
  • Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung stehen nicht entgegen
  • es besteht eine Vergleichbarkeit mit den in § 12 Waffengesetz genannten Ausnahmefällen
  • vorhandene Erlaubniserfordernisse werden nicht umgangen
  • es ist ein Einzelfall gegeben

Verwaltungsgebühr für die Zulassung einer Ausnahme von der Erlaubnispflicht: EUR 30,00 - 150,00

Eine Ausnahme erhalten Sie folgendermaßen:

  1. Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein.
  2. Die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen.
  3. Die Voraussetzungen des § 12 Absatz 5 WaffG werden geprüft.
  4. Die waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen.

Grundsätzlich benötigen Sie für den Erwerb und Besitz von Munition eine Erlaubnis. Hiervon abweichend gibt es konkret benannte Ausnahmefälle. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, eine Ausnahme im Einzelfall zu beantragen, sofern besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen. Dies ist aber nur für Fälle möglich, die mit den konkret benannten Ausnahmefällen vergleichbar sind.

keine