Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Stargarder Land

Wurde Ihnen die Ausübung Ihres Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit untersagt? Dann können Sie in der Regel nach Ablauf 1 Jahres die Wiedergestattung Ihrer gewerblichen Tätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.

Ihre zuständige Stelle

Amt Stargarder Land
Gewerbe

Mühlenstraße 30
17094 Burg Stargard, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: +049 39603 2530
Fax: +049 39603 25342

Mitarbeiter

Frau Bianca Rothe
Telefon: 039603 25324
Fax: 039603 25342
Position: Sachbearbeiter/in

Öffnungszeiten

Montag geschlossen
Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 16:00 Uhr
Freitag 08:30 - 11:00 Uhr

Hinweis:

Gerne auch nach Terminvereinbarung!

Parkplätze

Am Rathaus
Anzahl: 10
Kostenfrei

Parkplatz Zufahrt über Neue Straße
Anzahl: 36
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Parkplatz Zufahrt über Neue Straße
Anzahl: 2
Kostenfrei

Am Rathaus
Anzahl: 2
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Bahnanbindung
Regionalbahn: Bahnanbindung Berlin-Stralsund

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Die zu dieser Verwaltungsleistung oben ermittelte „Ihre zuständige Stelle“ nutzt gemäß der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/) die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet. Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz, die Datenschutzerklärung sowie ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können. Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten. Für die im Zuge einer Antragstellung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Die konkrete Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus den genannten Fristen dieser Verwaltungsleistung. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/). Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (https://www.datenschutz-mv.de/kontakt). Vorliegend beträgt die Speicherfrist 10 Jahre (Meldung an FIM-LR). Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten.

Behördlicher Datenschutzbeauftragter

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

  • Nähere Angaben zur beabsichtigten Tätigkeit
  • Angaben zum Ort der beabsichtigten Gewerbeausübung
  • Nachweis, wodurch Sie seit der Gewerbeuntersagung Ihren Lebensunterhalt bestritten haben und ob Sie einer Arbeitnehmertätigkeit nachgegangen sind
  • Führungszeugnis 
  • Gewerbezentralregisterauszug 
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und Bescheinigung des Insolvenzgerichts (erhältlich beim zuständigen Amts- oder Insolvenzgericht)
  • aktuelle Bescheinigungen: der Gewerbesteuer-, Finanzämter und Sozialversicherungsträger

Besonderheiten bei Zahlungsrückständen:

Hatten Sie zum Zeitpunkt der vorherigen Gewerbeuntersagung Zahlungsrückstände, dann müssen Sie jeweils aktuelle Bescheinigungen der Gewerbesteuer-, Finanzämter und der Sozialversicherungsträger vorlegen. Diese Bescheinigungen müssen Angaben enthalten über

  • die Höhe eventuell noch bestehender Rückstände, getrennt nach Haupt- und Nebenforderung
  • den Zeitraum, aus dem die eventuelle Hauptforderung stammt
  • nach der Gewerbeuntersagung getroffene Tilgungsvereinbarungen, deren Abschlussdatum, Regelungen und Einhaltung
  • die Durchführung von Zwangsbeitreibungsmaßnahmen, deren Art und Erfolg

Besonderheiten bei Wohnsitzwechsel:
Wenn Sie nach der damaligen Gewerbeuntersagung umgezogen sind, dann sind die Bescheinigungen aus der Schuldnerkartei des Insolvenzgerichtes, des Finanzamtes und des Gewerbesteueramtes sowohl von den aktuellen als auch von den zum Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung zuständigen Behörden erforderlich.

Die Gründe, die zur Untersagung geführt hatten, liegen nicht mehr vor.
Die zuständige Behörde muss aufgrund Ihres zwischenzeitlichen Verhaltens außerdem die Prognose stellen können, dass Sie Ihr Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben werden.

Die genaue Gebührenhöhe ist abhängig vom Verwaltungsaufwand. Die Rahmengebühr beträgt 167,00 - 696,00 EUR.

Reichen Sie bei der zuständigen Stelle einen formlosen schriftlichen oder elektronischen (zum Beispiel per E-Mail) Antrag auf Wiedergestattung der gewerblichen Tätigkeit und die dazu erforderlichen Unterlagen ein. 
Die zuständige Behörde prüft, ob Ihnen die Ausübung Ihrer Gewerbetätigkeit anhand Ihrer Nachweise wieder gestattet werden kann. Sie trifft hierfür eine Prognoseentscheidung bezogen auf eine künftige ordnungsgemäße Ausübung Ihres Gewerbes.
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie den positiven Bescheid.

In der Regel können Sie den Antrag auf Wiedergestattung Ihres Gewerbes erst nach 1 Jahr stellen. Dieser Zeitraum ist gesetzlich vorgeschrieben. Er gibt Ihnen die Möglichkeit, der Behörde durch eine geänderte Lebensweise zu zeigen, dass die Gründe für die Unzuverlässigkeit weggefallen sind. 

Aus übergeordneten Gründen – beispielsweise wirtschafts- oder strukturpolitischer Art – kann ausnahmsweise auch schon früher die Ausübung des Gewerbes wieder gestattet werden. Dies gilt beispielsweise für den Fall, dass die Wiederaufnahme des Gewerbes 

  • zusätzliche Arbeitsplätze schafft oder 
  • Gläubigern Ihres Betriebes den Schuldenabbau ermöglicht.

Allein der Wegfall der die Unzuverlässigkeit begründenden Umstände genügt nicht für die Verkürzung der Jahresfrist.
Hinweis:
Wenn Sie die Tätigkeit nach der Wiedergestattung wieder aufnehmen, müssen Sie zumindest gleichzeitig bei der zuständigen Behörde eine Gewerbeanzeige erstatten. Die Wiederaufnahme ist wie ein Neubeginn der Gewerbeausübung zu bewerten.

Sollte Ihnen zuvor wegen Unzuverlässigkeit eine Erlaubnis widerrufen worden sein, die für die Gewerbeausübung rechtlich erforderlich ist, so müssen Sie vor der Wiederaufnahme Ihrer erlaubnispflichtigen gewerblichen Tätigkeit erneut eine Erlaubnis beantragen. Dasselbe gilt, wenn zwischenzeitlich ein neues Erlaubniserfordernis eingeführt wurde.

Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO

10 Jahre

Weitere Informationen

  • Antragstellung: frühestens 1 Jahr nach Untersagung, in Ausnahmefällen auch früher möglich