Entschädigung für Maßnahmen im Zusammenhang mit tierseuchenrechtlichen Anordnungen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest (ASP) beantragen
Als Jagdausübungsberechtigte beziehungsweise Jagdausübungsberechtigter können Sie für die Erlegung von Schwarzwild in Ihrem Revier (gelegen im ASP-Restriktionsgebiet) eine Aufwandsentschädigung beantragen.
Ihre zuständige Stelle
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
Referat VI 210 - Forstpolitik, Angelegenheiten der obersten Forst- und der obersten Jagdbehörde, Förderung der Forstwirtschaft
Dreescher Markt 2
19061
Schwerin, Landeshauptstadt
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Öffnungszeiten
Sprechzeiten:
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Di. 09:00 - 11:30, 13:30 - 15:30 Uhr
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Do. 09:00 - 11:30, 13:30 - 15:30 Uhr
Fr. 09:00 - 11:30 Uhr
Parkplätze
Keine Angabe
Behindertenparkplätze
Keine Angabe
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
Auskunft - 115 Ihre Behördennummer
Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Formulare
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Online-Dienst vorhanden: Nein
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag für die Aufwandentschädigung für erlegte Stücke Schwarzwild sind folgende Unterlagen beizufügen:
- die erste Durchschrift (grün) des Wildursprungsscheines
- ein geeigneter Jagdbezirksnachweis in Kopie (einmalig)
- die Bestätigung, dass die Biosicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Jagdausübung eingehalten worden sind
- die Bestätigung über eine erfolgte Blutprobenentnahme gemäß den Vorgaben des örtlich zuständigen Veterinäramtes
- die Bestätigung der unschädlichen Beseitigung des erlegten Stückes Schwarzwild nach den Vorgaben des örtlich zuständigen Veterinäramtes.
Voraussetzungen
Antragsberechtigt für die Aufwandsentschädigung zur befugten Erlegung von Schwarzwild sind Jagdausübungsberechtigte, deren Jagdbezirk sich in einem Restriktionsgebiet in Mecklenburg-Vorpommern befindet. Überdies sind diejenigen antragsberechtigt, die das erlegte und beprobte Wild aufgrund einer tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung unschädlich beseitigen müssen.
Dem Antrag sind die erste Durchschrift des Wildursprungsscheines (grün), der Jagdbezirksnachweis in Kopie (zum Beispiel Jagdschein) sowie die Bestätigung über die erfolgte Blutprobe und die unschädliche Beseitigung des erlegten Schwarzwildes beizufügen. Es ist zu bestätigen, dass die Biosicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Jagdausübung eingehalten worden sind.
Kosten
keine
Verfahrensablauf
Die Aufwandsentschädigung wird auf schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde gewährt.
- Die notwendigen Antragsformulare sind online erhältlich.
- Dem Antrag sind entsprechende Nachweise beizufügen.
- Die Auszahlung der Aufwandsentschädigung erfolgt durch die zuständige Behörde
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Sie können als Jagdausübungsberechtigte beziehungsweise Jagdausübungsberechtigter für jedes in Ihrem Revier erlegte Stück Schwarzwild eine Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 100,00 pro erlegtem Stück erhalten, sofern sich Ihr Revier in einer ASP-Restriktionszone befindet. Weiterhin muss die Bejagung des Schwarzwildes auch nach der geltenden tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung zulässig sein. Das erlegte Schwarzwild muss nach der Erlegung aufgrund der geltenden tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung unschädlich beseitigt werden.
Liegt Ihr Jagdbezirk in einem Restriktionsgebiet, in dem die Erlegung ist und eine Verwertung auch im Rahmen der tierseuchenrechtlichen Anordnung zulässig ist, können Sie eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,00 EUR pro erlegtes/beprobtes Stück beantragen.
Fristen
Geltungsdauer
Weitere Informationen
Die Verwaltungsvorschrift tritt am 30. April 2025 außer Kraft.