Vergabe eines Nutzungsrechtes für eine Grabstätte
Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird nach Maßgabe der Friedhofssatzung geregelt und ist gebührenpflichtig. Die Grabstätte bleibt Eigentum des Friedhofsträgers.
Ihre zuständige Stelle
Amt Klützer Winkel
Standesamt - Friedhofswesen
Schloßstraße 1
23948
Klütz, Stadt
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Mitarbeiter
Öffnungszeiten
Mo. geschlossen
Di. 09:00 – 12:00 Uhr, 13:30 – 16:00 Uhr
Mi. 09:00 – 12:00 Uhr
Do. 09:00 – 12:00 Uhr, 13:30 – 18:00 Uhr
Fr. 09:00 – 12:00 Uhr (nur Standesamt und Bürgerbüro)
Hinweis:
Liebe Bürgerinnen,
liebe Bürger,
aktuell dürfen Besucher die Amtsverwaltung nur nach
vorheriger Terminvereinbarung betreten (dienstags ohne Termin).
Persönliche Termine können
- telefonisch unter 038825/393-0
- per E-Mail unter poststelle@kluetzer-winkel.de
oder hier Online vereinbart werden.
Parkplätze
Parkplatz hinter dem Amtsgebäude
Anzahl: 5
Kostenfrei
Behindertenparkplätze
Anzahl: 3
Kostenfrei
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
Auskunft - 115 Ihre Behördennummer
Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Kosten
Für die Nutzung einer Grabstätte fallen Gebühren entsprechend der kommunalen Friedhofsgebührensatzungen an.
Verfahrensablauf
Das Nutzungsrecht beginnt spätesten mit dem Tag der Beisetzung und endet mit Ablauf der Mindestruhezeit. Die Nutzungsdauer kann auf Antrag verlängert werden, wenn die Friedhofssatzung dies vorsieht.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird nach Maßgabe der Friedhofssatzung geregelt und ist gebührenpflichtig. Die Grabstätte bleibt Eigentum des Friedhofsträgers.
Es gibt in der Regel verschiedene Grabstätten, wie Reihen- oder Wahlgrabstätten.
Rechtsgrundlagen
Kommunale Friedhofssatzung
Kommunale Friedhofsgebührensatzung
Fristen
Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte muss vor der Bestattung beantragt werden. Wenn die kommunale Friedhofssatzung es zulässt, kann auch ein Nutzungsrecht vor Eintritt eines Todesfalls eingeräumt werden.