Vergabe eines Nutzungsrechtes für eine Grabstätte

Ausgewähltes Gebiet: Hansaviertel

Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird nach Maßgabe der Friedhofssatzung geregelt und ist gebührenpflichtig. Die Grabstätte bleibt Eigentum des Friedhofsträgers.

Ihre zuständige Stelle

Hanse- und Universitätsstadt Rostock
Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Friedhofswesen - Sachgebiet Friedhofsverwaltung

Am Westfriedhof 2
18059 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Zentraler Kontakt

Telefon: +49 381 381-8530
Fax: +49 381 381-8594

Mitarbeiter

Westfriedhof Rostock
Telefon: +49 381 381-8531
Telefon: +49 381 381-8529
Fax: +49 381 381-8594
Neuer Friedhof Rostock
Telefon: +49 381 381-8664
Telefon: +49 381 381-8692
Fax: +49 381 381-8666

Öffnungszeiten

Dienstag 09:00 bis 12:00 Uhr, 13:30 bis 18:00 Uhr

Donnerstag 09:00 bis 12:00 Uhr, 13:30 bis 16:00 Uhr

(tel. Terminvereinbarung möglich)

Ab dem 29.07.2024 ist die Friedhofsverwaltung auf dem Neuen Friedhof Rostock für den Besucherverkehr geöffnet. Anfragen können jederzeit per E-Mail an friedhofsverwaltung@rostock.de übermittelt werden.

Parkplätze

vor dem Haus Westfriedhof Rostock
Anzahl:
Kostenfrei

vor dem Standort Neuer Friedhof Rostock
Anzahl:
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

vor dem Standort Neuer Friedhof Rostock
Anzahl:
Kostenfrei

vor dem Haus Westfriedhof Rostock
Anzahl:
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Standort Neuer Friedhof Rostock
Bus: Linie 28
Straßenbahn: Linie 6 und 3

Standort Westfriedhof Rostock
Bus: Linie 28

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: Datenschutzerklärung

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Für die Nutzung einer Grabstätte fallen Gebühren entsprechend der kommunalen Friedhofsgebührensatzungen an.

Das Nutzungsrecht beginnt spätesten mit dem Tag der Beisetzung und endet mit Ablauf der Mindestruhezeit. Die Nutzungsdauer kann auf Antrag verlängert werden, wenn die Friedhofssatzung dies vorsieht.

Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird nach Maßgabe der Friedhofssatzung geregelt und ist gebührenpflichtig. Die Grabstätte bleibt Eigentum des Friedhofsträgers.

Es gibt in der Regel verschiedene Grabstätten, wie Reihen- oder Wahlgrabstätten.

Kommunale Friedhofssatzung

Kommunale Friedhofsgebührensatzung

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt:

Satzung der Hansestadt Rostock für die kommunalen Friedhöfe (Friedhofssatzung)

Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Friehofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)

Anlage:

Friedhofsgebühren

Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte muss vor der Bestattung beantragt werden. Wenn die kommunale Friedhofssatzung es zulässt, kann auch ein Nutzungsrecht vor Eintritt eines Todesfalls eingeräumt werden.