Kommunalwahl: Zulassung, Änderung und Rücknahme des Kommunalwahlvorschlags beantragen
Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen können bis zum Ablauf der Einreichungsfrist geändert werden. Bis zur Zulassung können Wahlvorschläge zurückgenommen werden. Der zuständige Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge.
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Amt Landhagen
Theodor-Körner-Straße 36
17498
Neuenkirchen
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Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag 13:00 - 17:00 Uhr
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Verkehrsanbindung
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Rollstuhlgerecht:
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Auskunft - 115 Ihre Behördennummer
Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
Jede Änderung oder Rücknahme bedarf übereinstimmender Erklärungen der Vertrauenspersonen. Wenn bei Einzelbewerbungen keine zweite Vertrauensperson bezeichnet wurde, bedarf es nur der Erklärung der Einzelbewerberin oder des Einzelbewerbers.
Kosten
keine
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Der zuständige Wahlausschuss (Gemeindewahlausschuss beziehungsweise Kreiswahlausschuss) entscheidet spätestens am 52. Tag vor der Wahl in einer öffentlichen Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge sind zu der Sitzung einzuladen und erhalten vor der Entscheidung des Wahlausschusses die Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge und die mit diesen zusammen eingereichten Unterlagen. Tatsachen, die dem Wahlausschuss zuverlässig bekannt oder die offenkundig sind, können jedoch von ihm berücksichtigt werden.
Der Wahlausschuss weist Wahlvorschläge zurück, die verspätet eingegangen sind oder sonst den Rechtsvorschriften nicht entsprechen.
Ein Wahlvorschlag kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (75. Tag vor der Wahl, 16 Uhr) geändert werden.
Nach Ablauf des 73. Tages vor der Wahl können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nur vor, wenn er
- die nach § 16 Absatz 7 LKWG M-V erforderlichen Unterschriften trägt und
- den Wahlvorschlagsträger und die Person der benannten Bewerberinnen oder Bewerber eindeutig bezeichnet und
- die Ausfertigung der Niederschrift nach § 16 Absatz 5 LKWG M-V und die Zustimmung nach § 16 Absatz 3 LKWG M-V sowie die nach § 16 Absatz 4 LKWG M-V erforderliche eidesstattliche Versicherungen enthält.
Ein Wahlvorschlag kann zurückgenommen werden, solange noch nicht über seine Zulassung entschieden ist. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags ist jede Änderung ausgeschlossen. Jede Änderung oder Rücknahme bedarf übereinstimmender Erklärungen der Vertrauenspersonen.
Diese Erklärungen sind der zuständigen Wahlleitung (Gemeinde- beziehungsweise Kreiswahlleitung) gegenüber schriftlich abzugeben und können nicht widerrufen werden.
Fristen
Zulassung:
Der zuständige Wahlausschuss (Gemeinde- bzw. Kreiswahlausschuss) entscheidet spätestens am 52. Tag vor der Wahl in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge.
Änderung:
Ein Wahlvorschlag kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (75. Tag vor der Wahl, 16 Uhr) geändert werden.
Rücknahme:
Ein Wahlvorschlag kann zurückgenommen werden, solange noch nicht über seine Zulassung entschieden ist.