Zulassung, Änderung und Rücknahme des Landtagswahlvorschlags beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Usedom-Süd

Weist ein Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag ganz oder teilweise zurück, so kann jede Vertrauensperson des zurückgewiesenen Wahlvorschlages, die Kreiswahlleitung und die Landeswahlleitung bis zum 45. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr Beschwerde erheben.

Ihre zuständige Stelle

Amt Usedom-Süd

Markt 7
17406 Usedom, Stadt

Weitere Anschriften

Adresse

17459 Koserow, Ostseebad

Zentraler Kontakt

Telefon: 038372 750-0
Telefon: 038375 2640
Fax: 038372 75075
Fax: 038375 26444
Bürgeramt

Mitarbeiter

Herr Rene Bergmann
Telefon: 038372 750-10
Position: Leitender Verwaltungsbeamter
Herr René König
Telefon: 038375 26420
Telefon: 038375 2640
Telefon: 038372 7500
Fax: 038375 26444
Position: Amtsvorsteher; Bürgermeister

Öffnungszeiten

Montag: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Dienstag: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Freitag: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

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Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Jede Änderung oder Rücknahme bedarf der übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen der Vertrauenspersonen. Wenn bei Einzelbewerbungen keine zweite Vertrauensperson bezeichnet wurde, bedarf es nur der Erklärung der Einzelbewerberin oder des Einzelbewerbers.

keine

Der zuständige Wahlausschuss (Landeswahlausschuss für die Landesliste beziehungsweise Kreiswahlausschuss für den Kreiswahlvorschlag) entscheidet spätestens am 52. Tag vor der Wahl in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge sind zu der Sitzung einzuladen und erhalten vor der Entscheidung des Wahlausschusses die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der zuständige Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge und die mit diesen zusammen eingereichten Unterlagen. Tatsachen, die dem Wahlausschuss zuverlässig bekannt oder die offenkundig sind, können jedoch von ihm berücksichtigt werden.

Der Wahlausschuss weist Wahlvorschläge zurück, die verspätet eingegangen sind oder den sonstigen Rechtsvorschriften nicht entsprechen. 

Nach Ablauf des 73. Tages vor der Wahl können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nur vor, wenn er

  1. die nach § 16 Absatz 7 und § 55 Absatz 5 LKWG M-V erforderlichen Unterschriften trägt und
  2. den Wahlvorschlagsträger und die Person der benannten Bewerberinnen oder Bewerber eindeutig bezeichnet und
  3. die Ausfertigung der Niederschrift nach § 16 Absatz 5 LKWG M-V und die Zustimmung nach § 16 Absatz 3 LKWG M-V sowie etwa nach § 16 Absatz 4 LKWG M-V erforderliche eidesstattliche Versicherungen enthält.

Ein Wahlvorschlag kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (75. Tag vor der Wahl, 16 Uhr) geändert werden. Ein Wahlvorschlag kann zurückgenommen werden, solange noch nicht über seine Zulassung entschieden ist. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags ist jede Änderung ausgeschlossen. Jede Änderung oder Rücknahme bedarf übereinstimmender Erklärungen der Vertrauenspersonen. Wahlvorschläge für die Landtagswahl können bis zur Zulassung geändert oder zurückgenommen werden. Diese Erklärungen sind der zuständigen Wahlleitung (Landeswahlleitung bzw. Kreiswahlleitung) gegenüber schriftlich abzugeben und können nicht widerrufen werden. Ein Wahlvorschlag, der nach § 55 Absatz 5 LKWG M-V von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichnet wurde, kann auch von der Mehrheit der Unterzeichnenden durch gemeinsame schriftliche Erklärung zurückgenommen werden.

Zulassung: 
Der zuständige Wahlausschuss (Landeswahlausschuss bzw. Kreiswahlausschuss) entscheidet spätestens am 52. Tag vor der Wahl in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge (Landeslisten bzw. Kreiswahlvorschläge). 

Änderung: 
Ein Wahlvorschlag kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (75. Tag vor der Wahl, 16 Uhr) geändert werden.

Rücknahme: 
Ein Wahlvorschlag kann zurückgenommen werden, solange noch nicht über seine Zulassung entschieden ist.