Eine Berichtigung im Wählerverzeichnis beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Neverin

Sind Daten im Wählerverzeichnis unrichtig, kann ein Antrag auf Berichtigung bei der Gemeindewahlbehörde gestellt werden. 

Ihre zuständige Stelle

Amt Neverin
Bürgerservice

Dorfstraße 36
17039 Neverin

Zentraler Kontakt

Telefon: 039608 2510
Fax: 039608 25126

Mitarbeiter

Frau Ilka Schmeichel
Telefon: 039608 25112
Fax: 039608 25126
Position: Sachbearbeiterin
Frau Tina Greeck
Telefon: 039608 25127
Fax: 039608 25126
Position: Referent; Referentin; Sachbearbeiter; Sachbearbeiter/-in; Sachbearbeiterin

Öffnungszeiten

Mo: geschlossen
Di:  08:00 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 17:30 Uhr
Mi:  08:00 bis 12:00 Uhr
Do: 08:00 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 16:30 Uhr
Fr:  geschlossen

Online-Terminvereinbarung

Parkplätze

Anzahl:
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Anzahl: 2
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

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Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Stützen sich Anträge auf Tatsachenbehauptungen, die nicht offenkundig sind, so haben die Antragstellenden die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

Wahlberechtigung für die Landtagswahl

keine

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist einen Antrag auf Berichtigung bei der Gemeindewahlbehörde stellen.

Die Gemeindewahlbehörde legt vor jeder Wahl für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis an. Es enthält Name und Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift aller Wahlberechtigten.

In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen alle Wahlberechtigten eingetragen, die am 37. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine alleinige Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung im Wahlbezirk gemeldet sind.

Jede wahlberechtigte Person hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Einsicht in das Wählerverzeichnis besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 Bundesmeldegesetz eingetragen ist. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist einen Antrag auf Berichtigung bei der Gemeindewahlbehörde stellen.

Innerhalb der Einsichtsfrist (20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten) kann ein Antrag auf Berichtigung bei der Gemeindewahlbehörde gestellt werden.