Kommunalwahl: Als Deutscher oder Unionsbürger in das Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl eingetragen werden

Ausgewähltes Gebiet: Wittenburg

Die Gemeindewahlbehörde legt vor jeder Wahl für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis an, in das alle Wahlberechtigten eingetragen werden.

Ihre zuständige Stelle

Amt Wittenburg

Molkereistraße 4
19243 Wittenburg, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 03883 33-0

Mitarbeiter

Herrn Hartwig Kolthof
Telefon: 038852 33-101
Fax: 038852 33-33
Position: Amtsvorsteher
Funktion: Mitglied der Stadtvertretung

Öffnungszeiten

Montag: geschlossen
Dienstag: 08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Freitag: 08:30 - 12.00 Uhr
Achtung: Für berufstätige Pendler stehen wir nach telef. Absprache auch außerhalb dieser Zeiten zur Verfügung

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Bei Eintragung ins Melderegister auf Antrag:
Es ist ein schriftlicher Antrag unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift bei der Gemeindewahlbehörde zu stellen.

Das Wahlrecht ist nach § 4 Landes- und Kommunalwahlgesetz (LKWG M-V) gegeben, das heißt: 

  • Deutscher 
  • Unionsbürger
  • 16. Lebensjahr ist vollendet
  • ständiger Wohnsitz im Wahlgebiet (Gemeinde oder Landkreis) oder wer sich sonst gewöhnlich im Wahlgebiet aufhält
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen.

keine

Die Gemeindewahlbehörde legt vor jeder Wahl für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis an. Es enthält Name und Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift aller Wahlberechtigten.
In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen alle Wahlberechtigten eingetragen, die am 37. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine alleinige Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung im Wahlbezirk gemeldet sind.

Unter bestimmten Voraussetzungen werden Wahlberechtigte auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen (§ 15 Absatz 2 LKWO M-V). Der Antrag ist bis zum 23. Tag vor der Wahl schriftlich unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift bei der Gemeindewahlbehörde zu stellen.

Bei Eintragung ins Melderegister auf Antrag:

Der Antrag ist bis zum 23. Tag vor der Wahl schriftlich unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift bei der Gemeindewahlbehörde zu stellen.