Landtagswahl: Wählbarkeit feststellen

Ausgewähltes Gebiet: Boizenburg-Land

Das Wahlrecht, die Wählbarkeit und die Ausschlussgründe vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit für die Landtagswahl müssen festgestellt werden.

Ihre zuständige Stelle

Amt Boizenburg-Land
Einwohnermeldewesen

Fritz-Reuter-Straße 3
19258 Boizenburg/Elbe, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 038847 385-0
Fax: 038847 385-40
WWW: Homepage

Mitarbeiter

Frau Karin Dührkop
Telefon: 038847 385-38
Fax: 038847 385-40
Position: Sachbearbeiterin
Frau Anja Dietz
Telefon: 038847 385-34
Fax: 038847 385-40
Position: Sachbearbeiterin

Öffnungszeiten

Montag geschlossen

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:30 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr 

Freitag 09:00 - 11:00 Uhr 

Online-Terminvereinbarung

Parkplätze

Anzahl:
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Anzahl:
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Die zu dieser Verwaltungsleistung oben ermittelte „Ihre zuständige Stelle“ nutzt gemäß der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/) die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet. Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz, die Datenschutzerklärung sowie ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können. Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten. Für die im Zuge einer Antragstellung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Die konkrete Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus den genannten Fristen dieser Verwaltungsleistung. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/). Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (https://www.datenschutz-mv.de/kontakt).

Behördlicher Datenschutzbeauftragter

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

Wahlberechtigt zu Landtagswahlen sind alle Deutschen nach Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag 

  1. das 18.  Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens 37 Tagen in Mecklenburg-Vorpommern nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten,
  3. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

keine

Wahlberechtigt zu Landtagswahlen sind alle Deutschen nach Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag 

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens 37 Tagen in Mecklenburg-Vorpommern nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten,
  3. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten.

Nicht wählbar ist, wer aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein deutsches Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.