Als Wahlhelfer verpflichtet werden
Wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger, die am Wahltag in den Wahlvorständen die Wahlhandlung als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer leiten und das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.
Ihre zuständige Stelle
Universitäts- und Hansestadt Greifswald
10.1 Wahlbüro
Lange Straße 2 a
17489
Greifswald, Universitäts- und Hansestadt
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Weitere Anschriften
Postanschrift
PostfachPE 31 53
Markt
17461
Greifswald, Universitäts- und Hansestadt
Zentraler Kontakt
Mitarbeiter
Öffnungszeiten
Sprechzeiten mit Termin:
- Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr (Dienstag bis 18:00 Uhr)
- Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr
Sprechzeiten ohne Termin:
- Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr
- Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
Parkplätze
Parkscheinautomat, Wollweberstraße
Anzahl: 23
Kostenpflichtig
Parkplatz "Am Bahnhof", Bahnhofstraße 42
Anzahl: 150
Kostenpflichtig
Tiefgarage DomCenter, Friedrlich-Loeffler-Straße 38
Anzahl: 240
Kostenpflichtig
Behindertenparkplätze
Domstraße 12
Anzahl: 2
Kostenfrei
Verkehrsanbindung
Stadtbus
Bus:
Linie 3, Haltestelle Tierpark
Bus:
Linie 2, Haltestelle Tierpark
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
Datenschutz
Abteilung für Sicherheit und Datenschutz
Position:
Fachperson für Datenschutz
WWW:
Datenschutzerklärung
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Auskunft - 115 Ihre Behördennummer
Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Voraussetzungen
Wahlhelfer müssen bei der betreffenden Wahl wahlberechtigt sein.
Kosten
keine
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Wahlhelfer sind wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger, die am Wahltag in den Wahlvorständen als Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher und Beisitzerinnen und Beisitzer die Wahlhandlung leiten und das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.
Wahlhelferinnen und Wahlhelfer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme eines solchen Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Eine Ablehnung kommt nur aus einem wichtigen Grund in Betracht.
Beispiele für eine Ablehnung:
- Fürsorge für Ihre Familie erschwert die Ausübung des Amtes in besonderer Weise
- dringende berufliche Gründe
- Krankheit
- Behinderung
- Altersgründe