Bewohnerparkausweis: Neuausstellung wegen Änderung der Personen-, Adress- oder Kfz-Daten beantragen
Wenden Sie sich für die Neuausstellung des Bewohnerparkausweises an dieselbe Behörde, bei der Sie diesen zur Erteilung beantragt haben.
Ihre zuständige Stelle
Stadt Sassnitz
Bußgeldangelegenheiten
Hauptstr. 33
18546
Sassnitz, Stadt
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Zentraler Kontakt
Mitarbeiter
Öffnungszeiten
Montag: Termine nach Vereinbarung
Dienstag: 9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag: Termine nach Vereinbarung
Parkplätze
an beiden Häusern vorhanden
Anzahl:
Kostenfrei
Behindertenparkplätze
Anzahl:
Kostenfrei
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
Datenschutz
Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position:
Fachperson für Datenschutz
WWW:
https://www.ego-mv.de
Kontakt
Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.
Auskunft - 115 Ihre Behördennummer
Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
- Bescheid über die Bewilligung eines Bewohnerparkausweises
- Nachweis Veränderung der Daten (zum Beispiel Meldebescheinigung bei Umzug, Zulassungsbescheinigung I bei Fahrzeugwechsel)
- Bei Beantragung durch einen Vertreter: Vollmacht
Wenn Sie einen Antrag auf Neuausstellung stellen, geben Sie Ihren bisher gültigen Bewohnerparkausweis zurück.
Voraussetzungen
Änderung der Personendaten, Adressdaten (ohne Wechsel der Bewohnerparkzone) oder Kfz-Daten
Verfahrensablauf
Füllen Sie den Antrag aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein. Der Antrag und die Unterlagen werden auf Vollständigkeit geprüft.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Wenn sich Ihre persönlichen Daten oder die Ihres Fahrzeuges verändert haben, können Sie eine Neuausstellung des Bewohnerparkausweises beantragen.
Rechtsgrundlagen
§ 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO
Fristen
keine Angaben