Verdunstungs-, Kühlanlagen und Nassabscheider melden

Ausgewähltes Gebiet: Schönberger Land

Betreiber von Anlagen, die unter den Anwendungsbereich der 42. BImSchV fallen, zeigen in der Anwendung KaVKA-42.BV den zuständigen Behörden diese Anlagen an, melden Maßnahmenwertüberschreitungen und teilen die Ergebnisse von Überprüfungen des ordnungsgemäßem Anlagenbetriebs mit.

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Nordwestmecklenburg
Fachgebiet Abfallbehörde, Immissions- und Bodenschutz, Widersprüche

Börzower Weg 3
23936 Grevesmühlen, Stadt

Weitere Anschriften

Postanschrift

23958 Wismar, Hansestadt

Postanschrift

Postfach1565
23958 Wismar, Hansestadt

Mitarbeiter

Herr H. Krüger
Telefon: +49 3841 3040-6642
Fax: +49 3841 3040-86642
Funktion: Sachbearbeiter Untere Immissionsschutzbehörde für die Gebiete der Ämter / amtsfreien Gemeinden Insel Poel, Neuburg, Neukloster-Warin, Dorf Mecklenburg - Bad Kleinen, Lützow - Lübstorf, Gadebusch
Herr S. Faasch
Telefon: +49 3841 3040-6641
Fax: +49 3841 3040-86641
Funktion: Sachbearbeiter Untere Immissionsschutzbehörde für die Gebiete der Ämter / amtsfreien Gemeinden Rehna, Schönberger Land, Klützer Winkel, Verwaltungsgemeinschaft Grevesmühlen - Grevesmühlen Land.

Öffnungszeiten

Montag:geschlossen
Dienstag:09:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch:geschlossen
Donnerstag:09:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 18:00 Uhr
Freitag:geschlossen

Hinweis:

Und nach telefonischer Terminvereinbarung.

Parkplätze

Parkplatz an der Malzfabrik in Grevesmühlen
Anzahl: 198
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Malzfabrik Grevesmühlen
Bus: Malzfabrik Grevesmühlen

Grevesmühlen
Regionalbahn: Grevesmühlen

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Die Datenschutzhinweise nach DSGVO finden Sie direkt im Online-Dienst.

  • Sie müssen Betreiber einer oder mehrerer Anlagen sein, die unter den Anwendungsbereich der 42. BImSchV fallen.

Es fallen keine Kosten an.

Am 19. Juli 2017 wurde die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 42. BImSchV) im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2017, Teil I, S. 2379) verkündet.

Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider können unter bestimmten Bedingungen legionellenhaltige Wassertröpfchen (Aerosole) emittieren, die beim Einatmen bei Menschen zu schweren Lungenentzündungen sogar mit Todesfolge führen können.

Legionellen sind natürlich vorkommende Wasserbakterien, die aus der Umwelt in geringen Konzentrationen in technische Wassersysteme gelangen. Unter für sie günstigen Bedingungen können sie sich in diesen Systemen stark vermehren. Soweit Aerosole aus diesen Systemen in die Umgebungsluft austreten können, besteht das Risiko, dass Legionellen in die Außenluft getragen werden und somit zu einer gesundheitlichen Gefährdung in der Umgebung dieser technischen Systeme führen.

Vor dem Hintergrund mehrerer eingetretener Legionellose-Ausbrüche aus technischen Wassersystemen in Deutschland in den vorausgegangenen Jahren wurde mit der 42. BImSchV 2017 bundesweit eine Verordnung verabschiedet, mit der die Anwendung des Standes der Technik sowie unmittelbar anwendbare technische und organisatorische Pflichten bei der Errichtung und dem Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern verbindlich geregelt werden sollen.

Im Mittelpunkt der Verordnung steht die Überwachung der Anlagen und Dokumentation im Rahmen der Betreiberverantwortung. Sollten im Rahmen der Eigenüberwachung durch den Betreiber erhöhte Legionellen-Befunde festgestellt werden, so sind diese der zuständigen Behörde zu melden, um frühzeitig Gefahrenabwehrmaßnahmen ergreifen zu können.

Eine Anzeige von Bestands- und Neuanlagen gegenüber der zuständigen Behörde ist vorgesehen, um den Aufbau eines Anlagenkatasters zu ermöglichen. Auf dieses Anlagenkataster soll im Fall eines erneuten Legionellen-Ausbruchs zur Ursachenermittlung zugegriffen und die Recherche nach möglichen Ausbreitungsquellen beschleunigt werden, so dass schnellstmöglich weitere Infektionen verhindert werden.

Zur Unterstützung der Betreiber von Anlagen, die unter den Anwendungsbereich der 42. BImSchV fallen, stellen die Bundesländer seit dem 19.07.2018 die unter der Web-Adresse: https://kavka.bund.de bereitgestellte Software mit dem Namen „KaVKA-42.BV“ zur Verfügung.

Die Anzeigepflicht nach § 13 der 42. BImSchV trat am 19.07.2018 in Kraft. Bestandsanlagen waren gegenüber der zuständigen Behörde spätestens bis zum 19.08.2018 anzuzeigen. Weitere Fristen für die Anzeige einer Neuanlage, der Änderung oder Stilllegung einer Anlage sowie des Betreiberwechsels ergeben sich aus § 13 der 42. BImSchV.

Um eine Anlage anzuzeigen, ist zunächst eine Registrierung im System KaVKA-42.BV erforderlich. Nach erfolgreicher Registrierung können die Stammdaten der Arbeitsstätte (des Standorts der Anlage) sowie der Anlage erfasst und die Anzeige an die zuständige Behörde übermittelt werden.

Die 42. BImSchV verpflichtet Betreiber auch zur Durchführung wiederkehrender Laboruntersuchungen des Nutzwassers (§§ 4 und 7). Sollte bei einer Laboruntersuchung auf den Parameter Legionellen eine Überschreitung des Maßnahmenwertes festgestellt werden, so ist die zuständige Behörde zu informieren (§ 10). Auch diese Meldung über die Überschreitung des Maßnahmenwertes erfolgt elektronisch über die Web-Anwendung KaVKA-42.BV.

Betreiber haben außerdem regelmäßig alle fünf Jahre die Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebes durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder durch eine akkreditierte Inspektionsstelle Typ A zu veranlassen. Gemäß § 14 Abs. 2 der 42. BImSchV hat der Betreiber den Sachverständigen oder die Inspektionsstelle zu beauftragen, die Ergebnisse der Überprüfungen zeitgleich dem Betreiber und der zuständigen Behörde jeweils innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Überprüfung mitzuteilen. Diese Pflicht ist erfüllt, wenn das Ergebnis der Überprüfung durch den Sachverständigen oder die Inspektionsstelle elektronisch in die Web-Anwendung KaVKA-42.BV hochgeladen wird.