Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen Messung kontinuierlich

Ausgewähltes Gebiet: Hohen Mistorf

Sie betreiben eine Anlage zur biologische Behandlung von Abfällen? Dann müssen Sie die von der Anlage ausgehenden Luftschadstoffemissionen ermitteln und die Messergebnisse der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.

Ihre zuständige Stelle

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg
Abteilung STALUMM 5

Schlossplatz 6
18246 Bützow, Stadt

Weitere Anschriften

Adresse

An der Jägerbäk 3
18069 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Zentraler Kontakt

Sonstiges: BEHOERDENVERZEICHNIS

Mitarbeiter

Annett Schwertfeger
Position: Dezernatsleitung
Ute Schmidt
Position: Abteilungsleitung

Öffnungszeiten

Keine Angabe

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Messbericht über kontinuierliche Messungen;
  • zusätzlich Vorlage der Berichte über Funktionsprüfungen und Kalibrierungen

Die behördlichen Vorgaben für die Durchführung der kontinuierlichen Messungen sowie zur Vorlage des Messberichtes ergeben sich aus dem Genehmigungsbescheid sowie den Regelungen der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen. Zukünftig soll die Vorlage des Messberichtes über das Online-Portal „EMBE-Online“ erfolgen.

Als Betreiber einer Anlage zur biologischen Behandlung von Abfällen sind Sie verpflichtet, zur Überwachung der Emissionen an Luftschadstoffen sowie zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebs bestimmte Luftschadstoffemissionen und Betriebsparameter durch kontinuierliche Messungen fortlaufend zu ermitteln. Über die Ergebnisse der Messungen ist  ein Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde zur Überprüfung vorzulegen.

Der Messbericht über kontinuierliche Messungen ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der zuständigen Behörde vorzulegen.