Sicherheitsbericht von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Störfall-Verordnung Überprüfung
Neue oder aktualisierte Sicherheitsberichte von Betriebsbereichen der oberen Klassen müssen der zuständigen Behörde zur Prüfung vorgelegt werden.
Ihre zuständige Stelle
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern
Abteilung StALUVP 5 - Immissions- und Klimaschutz, Abfall- und Kreislaufwirtschaft
Badenstraße 18
18439
Stralsund, Hansestadt
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Adresse
Kastanienallee 13
17373
Ueckermünde, Stadt Seebad
Zentraler Kontakt
Mitarbeiter
Öffnungszeiten
Keine Angabe
Parkplätze
Keine Angabe
Behindertenparkplätze
Keine Angabe
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Nein
Aufzug vorhanden:
Nein
Auskunft - 115 Ihre Behördennummer
Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
Sicherheitsbericht mit entprechenden Angaben gemäß der Störfall-Verordnung.
Verfahrensablauf
Der Sicherheitsbericht ist schriftlich auf dem Postweg bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Als Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse sind Sie verpflichtet, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, der mindestens die in Anhang II der Störfall-Verordnung aufgeführten Angaben und Informationen enthält. Der Sicherheitsbericht ist der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen, von der zuständigen Behörde gesetzten Frist vor Inbetriebnahme vorzulegen.
Sicherheitsberichte sind regelmäßig zu überprüfen, und zwar:
- mindestens alle fünf Jahre,
- bei einer störfallrelevanten Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
- nach einem Ereignis nach Anhang VI Teil 1 und
- zu jedem anderen Zeitpunkt, wenn neue Umstände dies erfordern, oder um den neuen sicherheitstechnischen Kenntnisstand sowie aktuelle Erkenntnisse zur Beurteilung der Gefahren zu berücksichtigen.
Soweit sich bei der Überprüfung herausstellt, dass sich erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der mit einem Störfall verbundenen Gefahren ergeben könnten, haben Sie den Sicherheitsbericht unverzüglich zu aktualisieren. Die aktualisierten Teile des Sicherheitsberichtes sind der zuständigen Behörde unverzüglich, im Fall einer störfallrelevanten Änderung mindesten einen Monat vor Durchführung der Änderung, vorzulegen.
Die zuständige Behörde ist verpflichtet, Ihnen das Ergebnis ihrer Prüfung des Sicherheitsberichtes innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen, soweit der Sicherheitsbericht nicht Gegenstand eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist.
Fristen
Sicherheitsberichte sind der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen, von der zuständigen Behörde gesetzten Frist vor Inbetriebnahme vorzulegen.
Aufgrund von störfallrelevanten Änderungen aktualisierte Teile eines Sicherheitsberichtes sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung vorzulegen, ansonsten sind aktualisierte Teile von Sicherheitsberichten unverzüglich vorzulegen.