Sachkundenachweis für Züchter und Halter gefährlicher Hunde
Für die Erteilung der Erlaubnis, gefährliche Hunde nicht gewerbsmäßige zu züchten, zu halten und zu führen, muss ein Sachkundenachweis erbracht werden.
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Amt Neverin
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Neverin
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Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position:
Fachperson für Datenschutz
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Weitere zuständige Stellen sortiert nach Entfernung (Luftlinie)
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Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Ordnungsamt / Allgemeines Ordnungsrecht
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Auskunft - 115 Ihre Behördennummer
Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Voraussetzungen
Bei der Sachkundeprüfung sind insbesondere ausreichende Kenntnisse nachzuweisen über
- das Wesen und die Verhaltensweisen von Hunden,
- das richtige Verhalten des Menschen gegenüber Hunden sowie
- die wichtigsten Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden.
Die Sachkunde braucht nur für die Hunderasse oder -gruppe nachgewiesen zu werden, deren nichtgewerbsmäßige Haltung beabsichtigt ist.
Antragsteller, die gefährliche Hunde nichtgewerbsmäßig züchten wollen, haben außerdem gefestigte, auf die jeweilige Zucht bezogene kynologische Kenntnisse nachzuweisen.
Die Prüfung gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil
Kosten
Bitte wenden Sie sich an die Kreisordnungsbehörde oder die örtliche Ordnungsbehörde
Verfahrensablauf
Bitte wenden Sie sich an die Kreisordnungsbehörde oder die örtliche Ordnungsbehörde.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Wer gefährliche Hunde nicht gewerbsmäßig züchten, halten oder führen möchte, benötigt hierfür eine Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.
Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist u. a. ein Sachkundenachweis für den Umgang mit gefährlichen Hunden.
Rechtsgrundlagen
§ 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehVO M-V)
Fristen
Die Erlaubnis zum Züchten, Halten und Führen gefährlicher Hunde ist unverzüglich zu beantragen, wenn der Hundehalter erkannt hat, dass es sich um einen gefährlichen Hund handelt oder die Gefährlichkeit des Hundes festgestellt wurde. Damit müssen auch die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis, u. a. der Sachkundenachweis, unverzüglich nachgewiesen werden.