Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen

Reicht Ihr Einkommen oder Vermögen für Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe).

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Nordwestmecklenburg
Fachgebiet Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt/Hilfe zur Pflege

Rostocker Straße 76
23970 Wismar, Hansestadt

Weitere Anschriften

Adresse

Börzower Weg 3
23936 Grevesmühlen, Stadt

Postanschrift

23958 Wismar, Hansestadt

Postanschrift

Postfach1565
23958 Wismar, Hansestadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 03841 3040-0
Fax: 03841 3040-6599

Mitarbeiter

Frau U. Kunert
Telefon: +49 3841 3040-5015
Fax: +49 3841 3040-85015
Funktion: Sachbearbeiterin Grundsicherung/ Hilfe zum Lebensunterhalt, Bereich Wismar-östlich: G, K, O, Bereich außerhalb Landkreis Nordwestmecklenburg und außerhalb Mecklenburg-Vorpommern: G, K
Frau N. Stahlberg
Telefon: +49 3841 3040-5013
Fax: +49 3841 3040-85013
Funktion: Sachbearbeiterin Grundsicherung/ Hilfe zum Lebensunterhalt, Bereich Grevesmühlen-westlich: E, H, I, J, M, N, O, T, W, außerhalb Landkreis Nordwestmecklenburg und außerhalb Mecklenburg-Vorpommern: F
Frau M. Hecke
Telefon: +49 3841 3040-5025
Fax: +49 3841 3040-85025
Funktion: Sachbearbeiterin Hilfe zur Pflege
Frau K. Klose
Telefon: +49 3841 3040-5022
Fax: +49 3841 3040-85022
Funktion: Sachbearbeiterin Grundsicherung/ Hilfe zum Lebensunterhalt, Bereich Grevesmühlen-westlich: P, R, Bereich Wismar-östlich: N,P, Q, U
Frau A. Schmitt
Telefon: +49 3841 3040-5024
Fax: +49 3841 3040-85024
Funktion: Sachbearbeiterin Grundsicherung/ Hilfe zum Lebensunterhalt, Bereich: Wismar-östlich: A, C, H, V, außerhalb Landkreis Nordwestmecklenburg und außerhalb Mecklenburg-Vorpommern: A, Bereich Grevesmühlen-westlich und Wismar-östlich: Jüdische Emigranten
Frau A. Filter
Telefon: +49 3841 3040-5014
Fax: +49 3841 3040-85014
Funktion: Sachbearbeiterin Grundsicherung/ Hilfe zum Lebensunterhalt, Bereich Wismar-östlich: B, I, J, R, Bereich außerhalb Landkreis Nordwestmecklenburg und außerhalb Mecklenburg-Vorpommern: T, V, W, Z
Frau C. Rehfeld
Telefon: +49 3841 3040-5019
Fax: +49 3841 3040-85019
Funktion: Sachbearbeiterin Grundsicherung/ Hilfe zum Lebensunterhalt, Bereich Grevesmühlen-westlich: F, Y, Z, Bereich Wismar-östlich: E, F, L, Y, Z, Bereich außerhalb Landkreis Nordwestmecklenburg und außerhalb Mecklenburg-Vorpommern: L, M
Frau I. Nevermann
Telefon: 03841 3040-5012
Fax: 03841 3040-85012
Funktion: Sachbearbeiterin Grundsicherung/ Hilfe zum Lebensunterhalt, Bereich Wismar-östlich: S, T, Bereich außerhalb Landkreis Nordwestmecklenburg und außerhalb Mecklenburg-Vorpommern: S
Frau I. Lorenz
Telefon: +49 3841 3040-5028
Fax: +49 3841 3040-85028
Funktion: Sachbearbeiterin Grundsicherung/ Hilfe zum Lebensunterhalt, Bereich Grevesmühlen-westlich: B, G, S, U, Bereich Bereich außerhalb Landkreisnordwestmecklenburg und außerhalb Mecklenburg-Vorpommern: B, E
Frau J. Stritz
Telefon: +49 3841 3040-5011
Fax: +49 3841 3040-85011
Funktion: Sachbearbeiterin Grundsicherung/ Hilfe zum Lebensunterhalt, Bereich Grevesmühlen-westlich: A, C, D, K, L, Q, V

Öffnungszeiten

Montag:geschlossen
Dienstag:09:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch:geschlossen
Donnerstag:09:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 18:00 Uhr
Freitag:geschlossen

Hinweis:

Und nach telefonischer Terminvereinbarung.

Parkplätze

Parkplatz an der Malzfabrik in Grevesmühlen
Anzahl: 198
Kostenfrei

Parkplatz der Kreisverwaltung in Wismar
Anzahl: 121
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Parkplätze entlang der Rostocker Straße in Wismar
Anzahl: 21
Kostenfrei

Parkplatz auf dem Gelände der Kreisverwaltung in Wismar
Anzahl: 15
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Malzfabrik in Grevesmühlen
Bus: Malzfabrik in Grevesmühlen

Dr.-Leber-Straße in Wismar
Bus: Dr.-Leber-Straße in Wismar

Wismar Bahnhof
Regionalbahn: Wismar Bahnhof

Lindengarten in Wismar
Bus: Lindengarten in Wismar

Grevesmühlen Bahnhof
Regionalbahn: Grevesmühlen Bahnhof

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Meldebestätigung 
  • Nachweise einer befristeten vollen Erwerbsminderung in Form von Rentenbescheid oder ärztlichen Attesten
  • Einkommensnachweise, beispielsweise zur Rente, Krankengeld, Kindergeld, Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss
  • Vermögensnachweise, beispielsweise Sparguthaben 
  • Mietvertrag und nachfolgende Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Miethöhe
  • Nachweise über Ausgaben, neben Miethöhe und Mietzahlung vor allem zu Vorauszahlungen und Abrechnungen für Nebenkosten und Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge
  • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, also Angabe zu Krankenkasse und Versicherungsstatus oder Vertrag über private Kranken- und Pflegeversicherung 

Hinweis: Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Ihr örtlich zuständiges Sozialamt wird weitere Unterlagen von Ihnen anfordern, wie zum Beispiel aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile oder Unterhaltstitel von Ihnen verlangen. 

  • Sie sind hilfebedürftig und:
    • befristet voll erwerbsgemindert oder
    • beziehen eine Altersrente, haben die Altersgrenze für die Regelaltersrente aber noch nicht erreicht.
  • Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken können.

    Zeitlich befristet voll erwerbsgemindert sind Sie, wenn Sie auf absehbare Zeit (mehr als 6 Monate) nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten.

  • Sie erhalten keine:
    • Grundsicherung für Arbeitsuchende,
    • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder
    • Grundleistungen für Asylsuchende.

Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird ab dem Zeitpunkt geleistet, ab dem das Sozialamt über die Leistungsberechtigung informiert ist. Üblicherweise erfolgt diese Information in Form eines Antrages.

  • Vereinbaren Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Sozialamt ein Beratungsgespräch. Nehmen Sie alle erforderlichen Unterlagen zu diesem Gespräch mit.
  • Füllen Sie im Rahmen des Beratungsgespräches den Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt aus.
  • Das Sozialamt wird über Ihren Antrag entscheiden und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Dies erfolgt durch einen Bescheid, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
  • Wurde Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er abgelehnt, einen Ablehnungsbescheid.
  • In beiden Fällen muss der Bescheid die Ursachen der Entscheidung enthalten, sowie Informationen über die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen. Dazu muss eine Angabe zur Frist enthalten sein, innerhalb der Sie Widerspruch einlegen können.
  • Im Bewilligungsbescheid muss die Höhe der zu zahlenden Leistung ebenso enthalten sein, wie der Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum überweist Ihnen das Sozialamt das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto.
  • Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich Ihrem zuständigen Sozialamt mitzuteilen.

Hilfe zum Lebensunterhalt als Sozialhilfeleistung erhalten Sie in der Regel, wenn Sie hilfebedürftig und:

  • weder Grundsicherung für Arbeitsuchende,
  • noch Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten.

Kinder unter 15 Jahren erhalten Sozialhilfe, wenn sie:

  • zusammen mit Personen leben, die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten (in der Regel mit den Eltern) und
  • ihren Lebensunterhalt trotz Unterhaltsansprüchen nicht sicherstellen können.

Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen: 

  • den pauschalierten Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts, zum Beispiel für Ernährung, Kleidung oder Körperpflege. Für jedes Familienmitglied wird ein eigener Regelsatz festgesetzt.
  • Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche, zum Beispiel für:
    • Klassenfahrten,
    • persönlichen Schulbedarf,
    • Schülerfahrkarten,
    • ergänzende Lernförderung,
    • Mittagessen in Schulen oder
    • Vereinsbeträge, Musikunterricht und ähnliches.
  • Bedarfe für Unterkunft und Heizung.
  • In Ausnahmefällen Übernahme von Schulden zur:
    • Vermeidung von Wohnungslosigkeit,
    • Sicherung Ihrer Unterkunft oder
    • zur Behebung einer vergleichbaren Notlage, zum Beispiel Schulden beim Energieversorger.
  • Bedarfe für Beiträge Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung und unter bestimmten Voraussetzungen für Ihre Altersvorsorge.

Zusätzlich zu Ihrem Regelsatz können Sie Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt erhalten. Diese Mehrbedarfe können Sie beantragen, wenn Sie:

  • die Voraussetzungen für einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" erfüllen und nach dem Rentenrecht nicht erwerbsfähig sind, 
  • werdende Mutter ab der 13. Schwangerschaftswoche sind, 
  • alleinerziehend sind, 
  • das 15. Lebensjahr vollendet haben, behindert sind und Hilfen für eine angemessene Schul- oder Ausbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe erhalten,
  • wegen einer medizinischen Erkrankung auf eine spezielle Ernährungsweise angewiesen sind, die zu höheren Kosten als eine "normale" Ernährung führt,
  • das Warmwasser nicht durch eine zentrale Heizungsanlage, sondern dezentral erzeugen (zum Beispiel Boiler) oder
  • Sie Schülerin oder Schüler sind und aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften haben.  

Wenn Sie nicht allein leben, bezieht das Sozialamt das gesamte Familieneinkommen mit ein, um Ihren Hilfebedarf zu ermitteln. Dazu werden die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Familienmitglieder berücksichtigt, also zum Beispiel:

  • Erwerbseinkommen,
  • Unterhaltsleistungen und
  • Renteneinkünfte.

Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen für ein Kind werden diesem Kind zugerechnet, um dessen Bedarfe zu decken.

Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, zum Beispiel:

  • kleinere Barbeträge (Geldvermögen je Erwachsenem: 10.000 EUR) oder
  • ein angemessenes Hausgrundstück.

Bis auf wenige Ausnahmefälle, erhalten Sie keine Leistungen für vergangene Zeiträumen.

Die vom Sozialamt für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen sind einzuhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen das Sozialamt wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.

Dies gilt ferner auch für die Widerspruchsfristen, also wenn Sie mit dem Bescheid - nicht nur beim Ablehnungsbescheid, sondern auch beim Bewilligungsbescheid (Höhe des sich ergebenden Leistungsanspruchs) - nicht einverstanden sind.