Niedrigschwellige Angebote im Pflegebereich anerkennen lassen

Ausgewähltes Gebiet: Mecklenburg-Vorpommern

Wer niedrigschwellige Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige anbieten möchte, muss diese zunächst anerkennen lassen. Die Antragstellung für die Anerkennung von Angeboten nach § 45a SGB XI erfolgt individuell in dem Bundesland in dem das Angebot erbracht wird.

Ihre zuständige Stelle

Landesamt für Gesundheit und Soziales

Friedrich-Engels-Platz 5-8
18055 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Weitere Anschriften

Postanschrift

Friedrich-Engels-Platz 5-8
18055 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Zentraler Kontakt

Telefon: +49 385 588-59000

Öffnungszeiten

Keine Angabe

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

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Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • die Liste der erforderlichen Unterlagen differiert von Bundesland zu Bundesland

Die entsprechenden Voraussetzungen müssen Sie bei der zuständigen Landesbehörde erfragen.

Informationen über eventuell anfallende Kosten sind bei den AnsprechpartnerInnen des jeweiligen Bundeslandes zu erfragen.

Der Verfahrensablauf ist vom jeweiligen Bundesland abhängig.

Niedrigschwellige Angebote zur Unterstützung im Alltag (Betreuungs- und Entlastungsangebote) sind Angebote nach § 45a Abs. 1 SGB XI, in denen Helfer/-innen unter fachlicher Anleitung

  •  die Betreuung der Anspruchsberechtigten in Gruppen oder einzeln im häuslichen Bereich übernehmen,
  •  die Anspruchsberechtigten im Haushalt – insbesondere bei der hauswirtschaftlichen Versorgung – unterstützen,
  •  die Anspruchsberechtigten bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags begleiten,
  •  die Anspruchsberechtigten bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen unterstützen,
  •  Angehörige oder vergleichbar nahestehende Personen in ihrer Eigenschaft als Pflegende entlasten und beratend unterstützen.

Wenn Sie ein Unterstützungsangebot im Alltag anbieten möchten, benötigen Sie hierfür eine landesrechtliche Anerkennung.
Jedes Bundesland hat eine zuständige Behörde, die für das Anerkennungsverfahren zuständig ist.

Nähere Hinweise finden Sie auf der entsprechenden Homepage der Bundesländer.

Die Voraussetzungen für eine Anerkennung sind länderspezifisch geregelt.

Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrages (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung:

Fristen sind bei den für Sie zuständigen AnsprechpartnerInnen zu erfragen.